Einlassung zum Exakt-Bericht (MDR) vom 17.01.2017

Im Zuge der derzeitigen Verhandlung am Landgericht in Halle hat Peter die Möglichkeit nach §257 StPO Einlassungen zum Verfahren zu machen. Dies kann genutzt werden, um weiterführende Erklärungen zum Sachverhalt zu geben. z.B. zu Zeugenaussagen, Aussagen der Richter, in das Verfahren eingeführte Beweismittel, etc.

Peter hat diese Einlassung mündlich vorgetragen, wir haben diesen Vortrag, parallel von mehreren geübten Protokollanten, schriftlich aufgezeichnet. Natürlich haben wir auf eine möglichst hohe Übereinstimmung mit Peters Wortlaut geachtet.


Einlassung zum Exakt-Bericht (MDR) vom 17.01.2017

Im ganzen Medienbericht sind zahlreiche Halbwahrheiten, Lügen und Diffamierungen enthalten, die alle aufzuzählen und hier richtigzustellen sehr viele Seiten beanspruchen würde. So werde ich nur die für das hiesige Verfahren relevanten Aussagen richtigstellen und die Hintergründe einiger der Fakten näher beleuchten.

Zitat:
„Es ist abgewickelt worden, weil der König unerlaubt eine Versicherung betrieben hatte.“

Die faktische Abwicklung geschieht und damit ist dieser Teil der Aussage korrekt. Die Abwicklung ist jedoch illegal, denn es ist nicht korrekt, daß ich eine Versicherung betreibe oder betrieben habe. Es gab lediglich einmal einige Verträge aus den Jahren 2009 und 2010, die die Klausel

„Ein Rechtsanspruch auf Sach- und Unterstützungsleistungen besteht nicht.“

nicht enthielten. Diese Verträge gibt es aber schon seit langer Zeit nicht mehr. Diese Klausel wurde wohl durch eine Mitarbeiterin des Vereins, ohne Kenntnis des Angeklagten, bei einem Umstellungsprozeß entfernt. Diese Verträge wurden dann, nach dem Bekanntwerden, rückabgewickelt und im Einvernehmen mit der BaFin auf die abgesprochene Vertragsvariante umgestellt. Dabei hatte der Verein, nach Kenntnis dieses Fehlers, bereits selbst eine Rückabwicklung eingeleitet.

Lediglich einige wenige Verträge konnten von der Leiterin der NeuDeutschen GesundheitsKasse (im nachfolgenden Text NDGK), Michaela Kunath, nicht rückabgewickelt werden, da die abgesicherten Personen bereits verstorben waren oder der Vereinigung keine Adresse mehr bekannt war. Dabei half dann der eingesetzte Abwickler, sodaß es dann nur noch Verträge gab, die vorher schon einmal mit der BaFin abgestimmt worden waren. Dies kommt auch im Abwicklerbericht mit folgendem Inhalt zum Ausdruck.

Vor dem AG Dessau wurde aufgrund der fehlerhaften Verträge das unerlaubte Betreiben des Versicherungsgeschäftes unterstellt und strafrechtlich verfolgt. Schon vor dem Verfahren erfolgte die Veröffentlichung der Vorverurteilung durch die Presse, so wie hier auch schon. Sogar der Richter tätigte eine Aussage, die eine Vorverurteilung beinhaltete.

Zudem wurden während der Verhandlung, mithilfe einer BaFin-Razzia, alle Vertragsunterlagen und weitere Entlastungsmaterialien entwendet und abtransportiert. Glücklicherweise gelang es noch, die einzelnen Verträge, auf der Straße, auf ihre Klauseln hin zu kontrollieren, sodaß überhaupt noch selbst eruiert werden konnte, welche Verträge welche Klausel zum Rechtsanspruch enthielten.

Es wurde vom AG Dessau festgestellt, daß mit diesen fehlerhaften Verträgen insgesamt 46.000 Euro eingenommen worden sind. So zumindest nach den Ermittlungen des Amtsgerichtes Dessau. Ich wurde dort zu 4200 Euro Geldstrafe verurteilt, wobei diese 46.000 Euro zudem als Verfall einbehalten worden sind.

Der Umfang der behaupteten Geschäfte erreicht jedoch weder die Erheblichkeitsschwelle noch basiert die Gewährung der Leistungen auf dem Gesetz der großen Zahl.

Es ist Berufung gegen das Urteil eingelegt worden. Es wird demnächst dazu erneut vor dem Landgericht Dessau verhandelt.

Ich bemühte mich damals lange Zeit darum, daß die NDGK als eine „anderweitige Absicherung im Krankheitsfall“ anerkannt wird. Dazu sandte ich viele Anfragen an die BaFin.

Der Gesetzgeber hat diese rechtlich unbestimmte Möglichkeit der „anderweitigen Absicherung“ zwar im SGB V, als auch im VVG, vorgesehen, jedoch versperrten die Gerichte durch ihre bisherigen Urteile den Weg dafür, daß sich eine Alternative zu den bestehenden privaten Krankenversicherungen und Krankenkassen etablieren konnte.

Die Gerichte anerkennen als „anderweitige Absicherung“ nur, wenn dem Abgesicherten dabei Rechtsansprüche auf Leistung gewährt werden. Regelmäßig scheitern Vereinigungen vor den Gerichten, wenn lediglich faktische Ansprüche gewährt werden, jedoch keine Ansprüche im Sinne der Anspruchsdefinition des BGB gewährt werden. Ein Anspruch ist, von einem Anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können.

Die Krankenkassen und Krankenversicherungen entlassen ihre Versicherten nicht, wenn der Versicherte keine neue Versicherung oder auch das Bestehen einer „anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall“ nachweist.

Das Bestehen einer „anderweitigen Absicherung“ hat zwar Vorrang vor der Versicherungspflicht und so erscheint es so, als daß die Person, in der Ordnung der Bundesrepublik, noch eine freie Wahl hätte. Das ist aber nicht richtig, denn, auch wenn dieses Bestehen einer „anderweitigen Absicherung“ nachgewiesen wird, erfolgt eine Entlassung nur, wenn die Absicherungseinrichtung Rechtsansprüche auf Leistungen gewährt. Gewährt aber eine Solidargemeinschaft, als eine „anderweitige Absicherung“, dann einen Rechtsanspruch, betreibt diese das unerlaubte Versicherungsgeschäft und der Betreiber setzt sich der schikanösen sog. „Aufsicht“ der BaFin und strafrechtlicher Verfolgung aus.

Die Gewährung eines Anspruchs ist für eine Solidargemeinschaft aber die Grundvoraussetzung, um eine Anerkennung zu erhalten. Dann ist man aber eine Versicherung und muß sich auch an die anderen Vorgaben der weiteren Ausgestaltung halten und die „Aufsicht“ hinnehmen. Damit ist man dann Teil des Systems und hat sich auch an die „wissenschaftlichen“ Vorgaben der Pharmalobby zur angeblichen „Wirksamkeit“ der pharmazeutischen Behandlungen zu halten. So bestimmt die Pharmaindustrie dann, was erstattungsfähig ist und was nicht. Dem Versicherten ganzheitlich und umfassend zu dienen ist dann viel schwieriger oder gar unmöglich. So wäre das SGB V ein gutes sog. Gesetz, wenn es denn tatsächlich angewendet werden würde. Es scheitert jedoch schon an der Anwendung des § 1 SGB V.

Die Lobbyisten der Pharmaindustrie und die Versicherungskonzerne halten sich so ihre Konkurrenz vom Leibe. Daß die Pharmalobby erheblichen Einfluß auf die Gesetzgebung ausübt und so sinnvolle Strukturveränderungen im Gesundheitswesen bis heute verhindert, erklärte auch Horst Seehofer als damaliger Gesundheitsminister öffentlich im Fernsehen. Daran hat sich auch heute wenig geändert.

Dieser Zwangsmitgliedschaft bei den Versicherungskonzernen kann man in der Bundesrepublik nicht ausweichen. Elementare, sog. „Menschenrechte“ werden damit verletzt.

Art. 14 der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ formulierte schon 1949:

„Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.“

Es ist dabei aber nur bei einer unverbindlichen Absichtserklärung geblieben.

Eine Zwangsmitgliedschaft bei der KFZ-Haftpflicht mag berechtigt sein, da bei der Fahrt mit dem KFZ nicht nur der eigene Schaden möglich ist, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer einem Risiko unterliegen.

Bei einer Krankenversicherung ist dies jedoch nicht so. Hier betrifft die Krankheit nur den eigenen Körper. Eine Zwangsmitgliedschaft in einer lobbygesteuerten Krankenversicherung ist somit ein unzulässiger Eingriff in die persönliche Freiheit und eine Verletzung der Art. 1 und 2 GG.

In meinem Fall würde auch Art. 4 GG verletzt werden, da ich nicht ohne erhebliche Gewissensnöte Mitglied in einer kriminellen Vereinigung sein kann. Kriminell ist, was gemeinwohlschädlich ist. Das bestehende Gesundheitssystem ist gemeinwohlschädlich. Es ist nicht auf die Schaffung von Allgemeinwohl und eine gute Volksgesundheit, sondern auf Profit ausgerichtet. Mit der Krankheit der Menschen und nicht mit ihrer Gesundheit wird im Gesundheitswesen Profit generiert. Das ist für mich nicht hinnehmbar.

Ich habe lange versucht, hier eine Lösung zu finden, haben die Statistiken der NeuDeutschen Gesundheitskasse doch gezeigt, daß das Modell der NDGK für die Abgesicherten äußerst vorteilhaft ist und zu einer guten Volksgesundheit führt. Das erscheint jedoch nicht wirklich gewollt. Seit dem Bestehen der NDGK (etwa 2009) gibt es durch die guten, kostenfreien Vorsorgemaßnahmen keinen einzigen Fall einer Krebserkrankung eines in der NDGK Abgesicherten. Allen Mitgliedern der NDGK werden die Präventivmaßnahmen kostenfrei angeboten.

Ich bot einmal dem Vorstand der Securvita an, allen Mitgliedern der Securvita die gleichen kostenfreien Vorsorgemaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Ich wollte der Securvita kostenfrei DVD's zur Gesundheitsvorsorge liefern, die sich sehr bewährt haben. Es wurde nicht angenommen. So lernte ich, daß diese Krankenversicherung tatsächlich kein Interesse an einer guten Volksgesundheit hatte. Ein Systemproblem.

Die NDGK und auch die Deutsche Gesundheit (im Folgenden DG) wird im Bericht als eine Versicherung bezeichnet.

Sie ist jedoch weder eine Versicherung noch eine Krankenkasse. Sie ist auch nicht mit einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu vergleichen.

Auch wenn die Mitglieder der NDGK noch einen „Beitrag“ zahlen, ist dieser nicht als ein Versicherungsbeitrag zu werten.

Nicht ausreichend ist nämlich ein bloßer Förderbeitrag, wenn dieser allein der Verwirklichung der Zwecke der Vereinigung dient und dieser Beitrag nicht Entgelt für eine Risikoübernahme ist.

Die Mitglieder einer Krankenkasse oder einer Unterstützungskasse zahlen in der Regel einen Beitrag, aus dem die Leistungen erbracht werden. Das ist hier aber nicht der Fall. Daß die erwirtschafteten Überschußmittel der NDGK zur Rückzahlung der überlassenen Kapitalmittel der Kooperationskasse verwendet werden, ist auch keine unzulässige Vermischung innerhalb der Vereinigung.

Auch wenn die überlassenen Kapitalmittel der Kooperationskasse als zusätzlicher Rücklagenfonds im Fall von Großschadenfällen für die NDGK zu verwenden sind, kann dies keine unzulässige Vermischung sein, da mit den überlassenen Kapitalmitteln einerseits die Ziele der Gesamtvereinigung gefördert werden (eine gute Volksgesundheit) und die Mittel den anderen Mitgliedern zur Verfügung stehen und somit alles in der Vereinigung bleibt. Auch die veröffentlichten Statuten der einzelnen Zweckbetriebe beinhalten diese Vorgehensweise und schreiben vor, daß die erwirtschafteten Mittel in den Haushalt der Gesamtvereinigung einzustellen sind.

Die NeuDeutsche Gesundheitskasse (NDGK) ist kein Versicherungsunternehmen. Würde die NDGK ein Versicherungsunternehmen sein, dann könnte es eine unzulässige Vermischung geben, da die überlassenen Kapitalmittel dann in ein außerhalb der Vereinigung stehendes Unternehmen zweckentfremdet würden. Ein Unternehmen zu betreiben ist kein Satzungszweck.

Das gleiche trifft auf die anderen Einrichtungen zu.

Um die Behauptung der unzulässigen Vermischung zu entkräften wird dem Gericht hier Vertrag und Statut der „NeuDeutschen Gesundheitskasse“, der „Deutsche Gesundheit“ (DG), der „Deutsche Rente“ (DR) und der „Neue Deutsche HaftpflichtschadenausgleichsKasse“ (NDHK) geliefert.

Alle Maßnahmen der BaFin waren damit von Anbeginn an rechtswidrig. Das war für die BaFin auch erkennbar. Die BaFin beaufsichtigt lediglich privatrechtlich organisierte Versicherungen als Solidargemeinschaften, die nach dem Gesetz der großen Zahl arbeiten. Das ist weder bei der NDGK, der DG oder der DR der Fall, auch wenn hier aufgrund der Einzelvertraglichkeit und weiterer Ausgestaltungskriterien (bedingte) Rechtsansprüche gewährt werden können.

Die zweite Großrazzia im Königreich Deutschland fand ja wegen dem angeblichen Bestehen der behaupteten „Königlichen Versicherungen“ statt, wie der Zeuge Gohr auch in der Zeugenvernehmung erklärte.

Es gibt aber keine „Königlichen Versicherungen“ sondern nur Muster der auf Einzelverträgen basierenden Absicherungen im Krankheitsfall, für den Fall des Ruhestandes und einen Entwurf für den Haftpflichtschadenfall.

All diese Absicherungen wurden bisher gerichtlich nicht überprüft.

Aus Sicht des Angeklagten handelte es sich immer um illegale Durchsuchungsaktionen, die ich deshalb nur als Razzia bezeichnen kann.

Die BaFin hätte auch mit milderen Mitteln eruieren können, ob denn tatsächlich illegale Versicherungen betrieben werden. Herr Dr. Oppermann oder Herr Kubusch aus der Kanzlei Dr. Oppermann waren und wären immer willkommen. Auch die späteren sog. „Bescheide“ der BaFin waren von Anfang an rechtswidrig, wußte die BaFin doch, daß es keine unerlaubten Geschäfte im Königreich Deutschland gab. Das weiß die BaFin sowohl durch die sog. Durchsuchungsaktionen und auch durch den Abwicklerbericht.

Aufgrund der Rechtswidrigkeit der sog. „Bescheide“ von Anfang an, konnten diese auch niemals in sog. „Bestandskraft“ gelangt sein.

Zudem wies ich, als auch die Vereinigung, die BaFin immer auf den Entwurfscharakter ihrer sog. Bescheide hin. Das wurde auch substantiiert begründet und kann hier dem Gericht geliefert werden.

Zur Aussage, der „König“ von Wittenberg zu sein:

Ich bin kein gewählter „König“, wie die Presse das so darstellt. Bei der Staatsgründungszeremonie wurde niemand gekrönt. Man sehe sich dazu vergleichbar einmal die Inthronisierung von Queen Elisabeth im Internet an.

Ich verstehe mich lediglich als treuhänderischer Platzhalter, genannt „Oberster Souverän“.

Damit biete ich den Menschen einen Rahmen, die sich davon angezogen fühlen. Der Weg ist dabei aber, keine kommunistische Gleichmacherei, sondern die respektvolle Zusammenarbeit von kooperativ handelnden Individualisten.

Mit NeuDeutschland sollte auf wissenschaftlich-empirische Weise Erfahrungen gesammelt werden.

Das Ziel war und ist es, eine auf Freiwilligkeit basierende, kooperative, friedliche Gemeinschaft in Fülle, Freiheit und Selbstverantwortung als Gegenentwurf zum sog. starken „Überwachungsstaat“ mit sog. „nationalsozialistischen Zügen“ vorzustellen und diesen, von seinen Bürgern kaum zu bemerkenden Staat Königreich Deutschland, im Einvernehmen mit den Menschen und der bestehenden Ordnung zu realisieren. Das kann jedoch nur geschehen, wenn die Menschen der bestehenden Ordnung offen für diesen friedlichen, kooperativen und freiheitlichen Weg sind und sie daran teilhaben oder auch mitarbeiten wollen.

Zur Aussage, ich solle eine "Bank" eröffnet haben:

Thema im Film war auch, daß ich eine eigene "Bank" eröffnet habe. Hierbei wurde das Zitat:

„Die Königliche Reichsbank ist die erste freie Bank in ganz Europa.“

aus dem Zusammenhang gerissen.

1. Eine „Bank“ ist kein Kreditinstitut im Sinne des KWG. Der Euro ist keine „Banknote“ mehr.

Die Kreditinstitute sind Werkzeuge der sog. „Europäischen Zentralbank“ (EZB). Die private EZB gibt Euro-Kunstgegenstände und keine Banknoten aus. So ist der Herausgeber des öffentlichen Zahlungsmittels, genannt Euro, auch kein Staat mehr, der als Gewährsgeber auftreten kann.

Der EU-Vertrag konnte auch von keinem, auf grundgesetzkonforme Weise, gewählten Staatsvertreter der Deutschen Völker rechtswirksam unterzeichnet werden. Insofern ist fraglich, ob die Regeln der EU überhaupt zwingend auf dem Gebiet des Deutschen Staates Anwendung finden können. Es widerspricht den Denkgesetzen, daß auf illegale Weise gewählte, also nach einem grundgesetzwidrigen Wahlgesetz zum sog. Bundestag gewählte Vertreter, rechtswirksam bindende Handlungen für Deutsche tätigen können.

Das trifft folglich auch auf Regularien in Verbindung mit der EZB und dem Euro zu.

Die anderen, bei der EZB verschuldeten Kreditinstitute, leihen sich diese Kunstgegenstände von der EZB und sind dann Schöpfer von Buchungssätzen in bis zu neunfacher Höhe ihrer eigenen sog. „Einlagen“, die sie gegen Zinsen in wucherischer Weise anderen Schuldnern gutschreiben. Sowohl das Bare und auch das Buchgeld ist als Zahlungsmittel gebräuchlich.

Mithilfe des aus dem Nichts geschaffenen Bar- oder Buchgeldes werden von den Kreditinstituten weitere Schuldner geschaffen. Das können Staaten, staatsähnliche Konstrukte, Firmen oder Privatpersonen sein. Das vorsätzliche Ziel oder auch nur die Folge ist es, ohne nennenswerte Eigenleistung die Sachwerte der Schuldner zu vereinnahmen oder mithilfe der Einlagen und der verzinsten Buchgeldschöpfung ein, auf Gewinnerzielung gerichtetes, Aktivgeschäft zu betreiben.

Es gibt in der EU keine echten Banken mehr, sondern nur Kreditinstitute die sog. „Bankgeschäfte“ betreiben, die eine Wortmarke beim Patent- und Markenamt eingetragen haben und den Namen in der EU nur befugt führen dürfen, wenn sie den Namen auch schon führten, als es noch Banken und Banknoten gab.

Nähere Ausführungen dazu haben Sie bereits im Schriftwechsel mit der AG Stendal erfahren können. Vertiefend dazu wird hier der Schriftwechsel mit der Deutschen Bundesbank im Anhang 1 geliefert. Diese Vorgänge wurden auch im zweiten hier gezeigten Film besprochen, in dem es um die Schaffung einer echten Währung geht. Diese Vorgänge in der EU erfüllen die Straftatbestände gewerbsmäßigen Betrugs und Wuchers. Eine mehr als unvermeidbare Teilhabe an diesen Vorgängen bringt mich in Gewissensnöte. Ich erkenne eine subsidiare Hilfsverpflichtung aufgrund dieser kollektiven Notlage und der Art. 23 GG und Art. 5EUV. Aufgrund dessen und aufgrund der Art. 1, 2, 4 und 9 GG stehen dem Angeklagten eigene unabhängige und unbeaufsichtigte Gestaltungsspielräume zu, wenn weder die sog. „verfassungsmäßige Ordnung“, noch die Sitten, noch andere Menschen in ihren Rechten verletzt werden. Das ist hier der Fall.

Die Herausgabe des Zahlungsmittels ist im GG nicht geregelt. Es kann somit die Herausgabe einer eigenen Währung nicht gegen die sog. „verfassungsmäßige Ordnung“ sein.

Es gibt auch über 60, also zahlreiche Regionalgeldinitiativen. So kann man auch nicht davon ausgehen, daß es sittenwidrig wäre.

Es gibt auch keinen einzigen Nebenkläger, sodaß sich niemand geschädigt sieht.

Die Tätigkeiten der Königlichen Reichsbank sind also weder sittenwidrig, noch richten sie sich gegen die sog. „verfassungsmäßige Ordnung“, noch werden die Interessen der Öffentlichkeit oder die Interessen von Privatpersonen davon in schädigender Weise berührt. Die Tätigkeiten der Königlichen Reichsbank verletzen nicht einmal die Regularien der EU oder das bundesrepublikanische KWG, welches zudem von einem, auf grundgesetzwidrige Weise zusammengesetzten, sog. „Bundestag“ verabschiedet worden ist. Auch aus diesen Gründen muß infrage gestellt werden, ob das KWG auf mich oder die Vereinigung Königreich Deutschland anwendbar ist.

2. Wie der Zeuge Gohr bereits in der Zeugenvernehmung bekundete, verglich sich die „Kooperationskasse“ und dann auch die „Königliche Reichsbank“ von Beginn an, in der öffentlichen Darstellung, mit einer Zentralbank, einer Geschäftsbank und einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft in Einem.

Auch ein „Sparbuch“ war bereits von Anbeginn verwendet worden und der BaFin auch bekannt. Unter genau diesen Voraussetzungen beschied die BaFin der Vereinigung die Aufsichtsfreiheit mehrfach. Das auch deshalb, da der Nachrang, in dem nur eine Seite umfassenden Vertrag, deutlich zu lesen war und ist. Dieser Nachrang befindet sich nicht im Kleingedruckten, auf einer der hinteren Seiten eines mehrseitigen Vertragswerkes. Insofern kommt es nur auf den Vertrag an, da eine Überraschung nicht gegeben ist. Zudem ist selbst im Film zu sehen, daß die Kapitalüberlasserin von Herrn Hannes Jaschke explizit darauf hingewiesen wurde, daß sie mit der Überlassung den Aufbau der Strukturen des Königreiches Deutschland fördert.

Zitat des Hannes Jaschke zur Kapitalüberlasserin im Film, die auch den KÜV vor sich liegen hatte:

„Durch diese Einzahlung fördern Sie jetzt die Strukturen für den Staat Königreich Deutschland.“

Ein weiterer Punkt ist:

Die Kooperationskasse, als auch die Königliche Reichsbank, geben wie eine echte Zentralbank eine eigene private Währung aus, für die die BaFin, gemäß ihrem eigenen Merkblatt, nicht zuständig ist, da es einen Rücktausch in Euro nicht gibt. In Ausnahmefällen kann ein Rücktausch, jedoch nicht in gleicher Höhe, als möglich gedacht werden. Das ist jedoch bisher nicht getätigt worden. Das deshalb nicht, da die in die eigene Währung getauschten Euro genutzt werden sollen, um ein neues gemeinwohlförderliches Gemeinwesen aufzubauen.

Mit der Ausgabe der eigenen Währung übernimmt die Königliche Reichsbank tatsächlich bei der Herausgabe der eigenen Währung die Tätigkeit einer „Zentralbank“. Dies wäre vergleichbar mit den Tätigkeiten der Deutschen Bundesbank. Ein Kreditinstitut nach KWG tätigt derartige Handlungen nicht. Die Herausgabe eines eigenen Zahlungsmittels ist kein im KWG formuliertes sog. „Bankgeschäft“.

Das KWG formuliert:

„Bankgeschäfte sind die Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums.“

Die Königliche Reichsbank gibt nur eigene Gelder der Vereinigung Königreich Deutschland aus und sie nimmt ausschließlich bedingt rückzahlbare Kapitalmittel von Staatsangehörigen und Staatszugehörigen des Staatsvereins „Königreich Deutschland“ an, wobei gegenwärtig nicht einmal mehr ein zivilrechtlicher Anspruch auf Rücküberlassung besteht.

Es kann sich damit auch nicht um sog. „Bankgeschäfte“ handeln. Das ist den Kapitalüberlassern und der BaFin auch bekannt.

Damit greifen auch unzweifelhaft die Ausnahmetatbestände des § 41 KWG bei der Namensverwendung „Königliche Reichsbank“ oder auch nur „Reichsbank“.

Es handelte sich bei der Herausgabe des ENGEL oder der E-Mark auch tatsächlich um eine Währung, da:

1. Eine Sachwertehinterdeckung hinter dem Geld „ENGEL“, der „Neue Deutsche Mark“ oder der „E-Mark“ steckt;

2. Die Währung zinslos und verschuldungsfrei ausgegeben wird;

3. Die Vereinigung als Gewährgeber auftritt, um dem Inhaber der Währung eine Leistung der Vereinigung einzuräumen. Das wurde und wird immer noch so gehandhabt. Auch die, in der Vereinigung miteinander verbundenen Mitglieder sind bereit, dieses Zahlungsmittel anzunehmen und gewähren ihrerseits Leistungen. Dazu gehören Ärzte, Ladenbesitzer, Dienstleister, die Gesundheitskasse etc.

Das ist die Konkurrenz, die die BaFin gern, entgegen der faktisch angewendeten „Gesetze“, ausschalten möchte. Das bestätigte auch der Abwickler im Film.

Zitat:

„Das ist das Geld des Königreichs Deutschland. Das Geld Ihres Vertrauens, sodaß man vielleicht verstehen kann, wieso die BaFin etwas dagegen hat. Eigenes Geld, wenn ich richtig informiert bin, sogar gedruckt von der Bundesdruckerei."

Hieran ist auch wieder ersichtlich, daß es der BaFin nicht um Herstellung eines KWG-konformen Zustandes ging, sondern lediglich um die illegale Zerschlagung der Gemeinwohlstrukturen „NeuDeutschland“ und „Königreich Deutschland“.

Nun noch etwas zur Aussage:

„Wir geben ihnen zwischen 2 und 9 %, wenn sie uns ihre Möglichkeiten überlassen.“

Damit hat es das Folgende auf sich:

Wir, das sind die Staatsangehörigen und die Staatszugehörigen des Königreiches Deutschland. Ich, als das Sprachrohr der Gemeinschaft und ihr gewähltes Oberhaupt, vertrete als deren Diener die Interessen der Staatsan- und der Staatszugehörigen und spreche dann in der „Wir“-Form. Ich spreche dann nicht in eigenem Willen oder Namen, sondern verkörpere als deren Sprachrohr nur den Willen all derer, die sich zur Verfassung der Vereinigung bekannten.

Der Vertragsentwurf hatte folgenden Hintergrund:

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat eine Mustervorlage für ein sog. „partiarisches Darlehen“ veröffentlicht. Dieser Beispielvertrag eines Beteiligungsdarlehens wurde als Grundlage verwendet, um eigene Mustervertragsentwürfe zu schaffen. Dabei wurde zum allgemeinen Verständnis des Vertrages ein universales Muster geschaffen, das als Vertragsgrundlage jedoch nicht verwendet wurde und auch nicht verwendet werden konnte, da es keine Individualisierungsmöglichkeiten hatte. Es sollte damit erst einmal ein allgemeines Verständnis des dann zu verwendenden individuellen Vertragswerkes fördern.

Darauf basierend sollte es dann mehrere individualisierbare Vertragsvarianten geben.

Im individuellen Vertrag war vorgesehen, daß ein Kapitalüberlasser einen „Staatszugehörigen“ oder auch einem „Staatsangehörigen“ des „Königreiches Deutschland“ ein Darlehen geben konnte, bei dem der Darlehensgeber am Erfolg des privaten Unternehmens oder des Staats- oder Zweckbetriebes der Vereinigung Königreich Deutschland beteiligt war.

Ein Staatsangehöriger würde in dem Fall haftend und eigenverantwortlich diesen Betrieb führen und Darlehensnehmer sein.

Zudem sollte eine Ausschüttung der Rendite als Gewinnbeteiligung und auch die Rückzahlung des Darlehens vom Erfolg des Betriebes abhängen.

In einer Variante wurde ebenso auf das Verlustrisiko hingewiesen und der Darlehensgeber sollte auch an den Verlusten beteiligt sein.

Je nach Art der Tätigkeit, sollte eine maximale Ausschüttung von (mindestens) 2 % bis zu maximal 9 % angeboten werden. Das wurde so im Beispielmuster dargelegt, welches nicht angewendet wurde, sondern nur erklärenden Charakter hatte.

Wenn es um eine rein gewinnorientierte private Unternehmung eines Staatszu- oder Staatsangehörigen ohne gemeinwohlschaffende Aspekte ging, sollten höchstens 2 oder 3 % Rendite geboten werden.

Wenn die Unternehmung zudem einen mehr oder minder großen Gemeinwohlnutzen haben würde, dann sollten schon bis zu 7 % möglich sein.

Wenn die Unternehmung als Staats- oder Zweckbetrieb gerade unbedingt gebraucht würde und diese zudem einen großen Gemeinwohlnutzen hätte, dann könnten bis zu 9 % an Rendite möglich sein, wenn die Führung des Staatsbetriebes erfolgreich wäre. Einen Staatsbetrieb sollte nur ein Staatsangehöriger führen dürfen. Ein Staatszugehöriger darf nur einen privatrechtlichen Betrieb führen, da seine Verbindung zur Vereinigung nicht die gleiche Qualität hat, wie die eines Staatsangehörigen. Ein Staatsangehöriger muß eine Prüfung zur Verfassung abgelegt haben und damit die Kenntnis der Grundlagen der Ordnung nachweisen.

Der Abschluß derartiger partiarischer Darlehensverträge sollte, sowohl als auch, in den Räumen der Königlichen Reichsbank stattfinden können. Die Vertragsparteien sollten sich in den Räumen der Königlichen Reichsbank einen Mitarbeiter der Königlichen Reichsbank zur Verfügung stellen lassen können, der hier den Vertragsparteien kostenfrei beratend und erklärend zur Seite stehen sollte.

Durch dieses Werkzeug kann die Königliche Reichsbank Einfluß nehmen, um im ersten Rang die Bedürfnisse des Allgemeinwohls und die regionale Versorgung mit den nötigen Waren oder Dienstleistungen in hoher Qualität und unter den entsprechenden Umweltstandards zu befriedigen. Dabei könnten durch die direkte Teilhabe der Kapitalüberlasser, sowohl Staats- oder Zweckbetriebe, als auch privatrechtlich tätige Betriebe in ihrer Entstehung und ausgerichtet an den tatsächlichen Bedürfnissen der Allgemeinheit gefördert werden. Zudem kann der Mitarbeiter der Königlichen Reichsbank sogleich dafür sorgen, daß der Zutritt zum Markt kadari.de organisiert würde.

Diesem freien Markt, der nur mithilfe des Zahlungsmittels E-Mark einen Leistungsausgleich ermöglicht, dürfen nur Betriebe angehören, die die hohen Umweltstandards des KRD erfüllen, keinen Allgemeinwohlschaden oder andere Schäden verursachen und Produkte guter Qualität herstellen oder verkaufen. Diese Standards umfassen den gesamten Vorgang, von der Erzeugung bis zur Entsorgung.

Durch die Art der Beteiligung an der Schaffung des Betriebes, hat der jeweilige Darlehensgeber auch ein ureigenstes Interesse am Erblühen des Betriebes. Er kann so auch den Standort und den Erfolg des Betriebes mitbestimmen.

Der Gedanke dahinter war, daß der „Königlichen Reichsbank“ so keine Vermögensbetreuungspflichten unterstellt werden können, und diese trotzdem Einfluß auf die Förderung oder Schaffung der nötigen Strukturen nehmen könnte. Zudem kann sie, wie die in der Öffentlichkeitsdarstellung erwähnte „Wirtschaftsförderungsgesellschaft“, kostenfrei helfend und beratend dem Unternehmer dienen, um das Unternehmen oder auch den Staats- oder Zweckbetrieb zum Erfolg zu verhelfen. So gewinnen alle. Es gibt hier dabei keine Verlierer, so wie dies im heutigen Finanz- und Wirtschaftssystem der Regelfall ist. Es ist sogar zu unterstellen, daß das heutige EU-Zahlungsmittel-, Finanz- und Wirtschaftssystem mit Vorsatz Verlierer erzeugt um den Inhaberfamilien der EZB und der Kreditinstitute eine weitgehende, leistungslose Vereinnahmung der von der Allgemeinheit und den Privatpersonen geschaffenen Sachwerte zu ermöglichen.

Wir wollen nicht teilhaben an derartigen kriminellen Aktivitäten.

Im Film wurde gezeigt, daß ich die überreichte Gewerbeanmeldung zerrissen habe.

Da die „Königliche Reichsbank“ kein Kreditinstitut ist, welches sog. Bankgeschäfte betreibt, ist eine Gewerbeanmeldung als eine „Bank“ auch nicht möglich. Wenn der damalige Leiter des Ordnungsamtes meint, daß die „Königliche Reichsbank“ eine Anmeldung als „Bank“ brauchen würde, dann hatte er sich wohl nur noch nicht mit der konkreten Ausgestaltung der „Königlichen Reichsbank“ beschäftigt. Diesen Einschätzungsfehler tätigte auch schon der Herr Häuser vom Bauamt des Landkreises Wittenberg.

Im Schaufenster der „Königlichen Reichsbank“ befand sich, nach außen gerichtet, ein Schild. Auf dem stand:

„Kein öffentliches Ladengeschäft. Zutritt nur für Staatsangehörige und Staatszugehörige des Königreiches Deutschland.“

Gleich hinter der Eingangstür befand sich eine Hausordnung mit folgendem Wortlaut:

„Beim Betreten der Königlichen Reichsbank sind Sie damit einverstanden, temporärer Zugehöriger zum Königreich Deutschland zu sein.“

Auf diese Weise wurde das Publikum ausgeschlossen. Es wurde so auch nach außen kenntlich gemacht, daß es sich um kein Gewerbe handelt. Auch deshalb war keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Zudem definiert sich ein Gewerbe dadurch, daß es ein auf Gewinnerzielung gerichtetes Aktivgeschäft auf eigene Rechnung und eigenes Risiko des Unternehmers gibt. Das gibt es weder bei der Kooperationskasse noch bei der Königlichen Reichsbank, noch bei einem der Zweckbetriebe der Vereinigungen NeuDeutschland oder Königreich Deutschland, noch bei der Gesamtvereinigung selbst.

Auch weitere Aussagen der Pressedarstellung sind falsch.

Es wird behauptet, daß ich oder die Vereinigung eine „Krankenkasse mit 500 zahlenden Mitgliedern“ betrieben habe würde.

Ich oder auch die Vereinigung hat weder eine Krankenkasse betrieben, noch gab es in der NeuDeutschen Gesundheitskasse zu einer bestimmten Zeit 500 Mitglieder. Dazu wurde oben schon substantiiert Vortrag gehalten.

Auch wurde der im Bericht genannte Kapitalüberlasser Richard Gantz nicht betrogen.

Vielmehr war es so, daß dieser Richard Gantz mir persönlich 200.000 Euro zuwendete, um damit den Aufbau der Vereinigung Königreich Deutschland zu ermöglichen.

Ich versuchte ihm die Spende des Zahlungsmittels noch etwa 10 Minuten lang auszureden. Er wollte dies aber unbedingt tun.

„Mache deinen Staat damit“, waren seine Worte. Er wollte damit wohl, daß ich das Geld auf vielfältige Weise für den Aufbau des Staates Königreich Deutschland verwenden sollte. Wir haben in unserem Gespräch zwar über die exakt gleiche Höhe der vom Verkäufer gewünschten Anzahlung für den Kauf des Objektes Heustraße 16 gesprochen, aber das allein war und ist ja nicht die Ursache und Bedingung für die Schaffung des „Königreiches Deutschland“ gewesen. Es gibt darüber auch keine schriftliche Vereinbarung.

Dieses, privat an mich, zugewendete Spendengeld wurde separat aufbewahrt.

So habe ich diese Spende auf vielfältige Weise zur Schaffung der Vereinigung und zum Aufbau der Gemeinschaft eingesetzt. Ohne diese Spende wäre der Aufbau nicht möglich gewesen, denn ohne Vereinigung und ohne die Menschen wäre die Schaffung der Strukturen nicht realisierbar gewesen.

Richard Gantz wollte zudem weitere Mittel überlassen. Dafür unterschrieb er am 01.05.2012 einen Kapitalüberlassungsvertrag und erhielt ein „Sparbuch“.

Richard verschenkte weitere Kapitalmittel an andere Menschen. Er glaubte wohl, daß die Zeit für eine bargeldlose Gesellschaft nahe sei und alles zu ihm zurückkäme, wenn er all seine Kapitalmittel verschenken würde. Er unterlag wohl einem schwärmerischen Gefühl von verfrühtem Optimismus. Ich versuchte ihm mehrfach deutlich klarzumachen, daß er damit einem Irrtum unterliegen würde und all seine Kapitalmittel verlieren könnte. Nicht alle Menschen seien ehrlich und er könnte ausgenutzt werden. So kam es dann auch. Richard verschenkte all sein Kapital und wurde selbstverantwortlich arm. Das einzige, was ihm blieb, waren die Kapitalmittel in der Kooperationskasse, die nun mithilfe eines neuen KÜV in die Königliche Reichsbank überführt worden sind.

Richard erhielt mehrere Angebote, Genußrechte oder gar kostenfreie Leistungen zu erhalten. Er lehnte dies ab.

Später dann hat er seine Haltung zum Verschenken seines Kapitals geändert und er verschenkt sein Kapital nun (hoffentlich) nicht mehr nahezu wahllos.

So erhält Richard Gantz, seit März 2016, jeden Monat einen Grundsicherungsbetrag von mindestens 350 Euro, der auch weiter erhöht wird. Meiner Kenntnis nach waren es im Dezember 2016 dann 700 Euro. So ist auch die Aussage:

"Wenn er es wollte, könnte ich ihm Geld zurückzahlen."

gemeint gewesen. Die damalige „Notlage“ der Kooperationskasse oder nun auch die der „Königlichen Reichsbank“ hat glücklicherweise eine Art „Schutzfunktion“ zur Bewahrung des restlichen Kapitals des Richard Gantz ausgeübt. Ohne diese Notlage wäre das gesamte restliche Kapital wohl auch an ihn ausgezahlt und dann von ihm verschenkt worden und so für ihn unwiederbringlich verloren gegangen.

Richard Gantz hat nun durch die eigene (wenn auch etwas widerwillige) Willensbekundung die Abwicklung des Vertrages der Kooperationskasse und die Überführung des Kapitals in die Königliche Reichsbank getätigt. Hier besteht gegenwärtig kein zivilrechtlicher Anspruch mehr. Es sind damit keine Fremdgelder mehr, die dort nun einer Abwicklung unterliegen könnten. So ist die monatliche Auszahlung an Richard Gantz möglich geworden und wird monatlich auch weiter getätigt.

Nun etwas zur im MDR-Bericht gekürzt wiedergegebenen Aussage, während einer vereinsinternen Messeveranstaltung:

„Sie können ihre Gelder auch jederzeit wieder zurückbekommen...“

Hier fehlt der Rest der Aussage.

Ich präzisierte sogleich im Anschluß in etwa: „fast jederzeit“ oder „fast immer“. Damit beziehe ich mich auf die Nachrangabrede, die an anderer Stelle auch nochmals genauer erläutert wird.

Hier verzerrt der MDR-Bericht wieder, durch die aus dem Zusammenhang gerissene Aussage, den rechtlichen Gehalt. Es ist nicht mein Verschulden, wenn daraus in der Öffentlichkeit fehlerhafte Annahmen entstehen können. Diese von der Presse erzeugten fehlerhaften Annahmen zur Kooperationskasse oder zur Königlichen Reichsbank werden durch die Mitarbeiter der Kooperationskasse oder der Königlichen Reichsbank und auch durch die Veröffentlichungen des Vereins NeuDeutschland oder des Königreiches Deutschland im Internet möglichst richtig gestellt.

Das dies geleistet wurde, zeigte sich auch in den Befragungen der Kapitalüberlasser durch die Richter des Landgerichtes.

Alle zur Nachrangigkeit Befragten erklärten, diese verstanden und davon gewußt zu haben.

Wer es nicht verstanden hatte oder die Bedingungen des KÜV erkennbar nicht annehmen wollte, der erhielt sein Geld umgehend zurück. Dies betraf laut der Fallakten nur zwei Fälle, die nach einer Mahnung zur Lieferung des KÜV im Anschluß an die Mahnung ihr Kapital umgehend ausgezahlt erhielten.

Auch die Aussage:

„Peter Fitzek erzieht Leute, um diese gegen das alte System kampfbereit zu machen.“,

ist falsch. Ich bin nicht GEGEN etwas, sondern immer nur FÜR eine Verbesserung. Ich setze mich selbstlos für die Schaffung eines echten Allgemeinwohls ein und war bisher sogar immer dazu bereit, dafür große Schwierigkeiten auf mich zu nehmen.

Auch die Aussage:

„Obwohl er meist verliert, fühlt er sich als Sieger.“,

ist zahlenmäßig zwar korrekt, verzerrt aber wieder die Tatsachen. Ein Beispiel:

Im Verfahren zum vorgeworfenen Straftatbestand des „Kennzeichenmißbrauchs“ wurden zwei Verfahren verloren. So vor dem Amtsgericht und dem Landgericht. Vor dem Oberlandesgericht Naumburg wurde ich vom Tatvorwurf des Kennzeichenmißbrauchs jedoch freigesprochen.

Die Richter erkannten hier richtig, daß durch die Verwendung der Kennzeichen weder der objektive noch der subjektive Tatbestand erfüllt sei.

Aus meiner Erinnerung weiß ich noch in etwa den Wortlaut des entsprechenden § des sog. Straßenverkehrsgesetzes:

„Wer in rechtswidriger Absicht Kennzeichen herstellt, die den Anschein amtlicher Kennzeichen hervorrufen...“

So ist es zahlenmäßig zwar richtig, daß ich zweimal verlor und nur einmal gewann, aber das interessiert die Presse nicht. Sie ist dazu da, das Erreichte zu diffamieren und Hetze zu betreiben. So werde ich auch immer in eine Topf mit Kriminellen oder sog. Reichsbürgern geworfen. Das ist aber völlig abwegig.

Daß sich aufgrund solcher Vorgänge die Pressevertreter das Wort „Lügenpresse“ anhören müssen, ist wohl verständlich.

Der Richter der ersten Instanz beging für mich und sicher auch für sich selbst erkennbar, den Straftatbestand „Rechtsbeugung im Amt“. Aus diesem Grund standen Zuschauer vor der absehbar rechtsbeugenden Entscheidung auf und kündigten dem Richter Waltert an, ihn deshalb vorläufig festzunehmen, wenn er nicht seine ladungsfähige Anschrift nennen wolle. Ich wirkte beruhigend auf die Situation ein. Das OLG Naumburg erkannte das Offensichtliche. Das Kennzeichen war weder verwechslungsfähig, noch wollte ich im Verkehr jemanden rechtswidrig täuschen. Aus meiner Erinnerung lautete die Begründung zum subjektiven Tatbestand gekürzt wie folgt:

„Zudem mangelt es vorliegend an der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes. Nach diesem muß der Täter in rechtswidriger Absicht handeln. Das ist hier gerade vorliegend nicht der Fall, hat der Angeklagte doch nicht vor im Verkehr jemanden zu täuschen, sondern wollte er nach den Ermittlungen des Landgerichtes einen Staat mit eigenen Mitteln aufbauen und hat das durch die von ihm entworfenen Kennzeichen zum Ausdruck gebracht.“

Im Vorfeld des Gerichtsverfahrens zum Kennzeichenmißbrauch geschah Folgendes:

Ich erhielt die Empfehlung, den RA und ehemaligen Direktor des AG Wittenberg aufzusuchen. Bei diesem bezahlte ich ein Beratungshonorar und machte ihn damit zu meinem RA, der meine Interessen zu vertreten hatte. Er wollte auf folgende Weise vorgehen und empfahl mir diese:

Er bot an, sich mit Richter Waltert des AG Wittenberg dahingehend durch seine Absprache zu einigen, daß ich 3.000 Euro Strafe zahlen sollte und dann würde die Sache vergessen werden. Er riet mir dringend an, diesen Weg zu gehen, da ich bei einer Bewährungsstrafe nicht weiter tätig sein könnte. Ich lehnte ab, kannte ich doch den sog. „Gesetzestext“ genau.

Richter Waltert war derjenige, der mich im AG Wittenberg dann, ich glaube zu einer Bewährungsstrafe, verurteilte. Das LG verurteilte mich zu einer Geldstrafe und das OLG sprach mich in den Punkten frei.

So lernte ich selbst, daß in solchen Fällen die Richter der ersten Instanzen angehalten sind, systembedingte Straftaten zu begehen, die hier nur „Fehleinschätzungen“ heißen. Ich bezweifle jedoch, daß vernunftbegabte Personen derartige Fehleinschätzungen selbstmotiviert oder in Unkenntnis ihre Fehler begehen. Der Wortlaut des Straßenverkehrsgesetzes ist klar und deutlich und einfach zu verstehen.

Auch hier sollte nur wieder verhindert werden, daß es zu einer obergerichtlichen Entscheidung mit einem Freispruch kommt. Das System selbst ist das Problem. Es ermöglicht kaum, immer ehrlich miteinander umgehen zu können.

Hier führte ein RA Punar aus Leipzig das Verfahren und war sehr über den Wortlaut des OLG-Urteils erstaunt. Später dann ließ er sich vom Staatsanwalt im Verfahren drohen und verlor dann wohl sogar vorsätzlich zwei andere Verfahren beim OLG. Ich gehe unten noch etwas detaillierter darauf ein. So wurde oft und beständig versucht, das bestehende kranke System zu erhalten. Nicht alle Juristen jedoch sind so veränderungsunwillig. Es gibt auch fähige und gute Juristen, wie am OLG-Urteil zum Kennzeichenmißbrauch erkennbar ist.

Auch sind die anderen Verfahren nicht abgeschlossen. Es existiert folglich noch kein Urteil.

So erweisen sich die Aussagen des MDR-Berichtes als suggestive Teilwahrheit, mithilfe dessen dem Zuschauer und den Richtern suggeriert wird, daß der hier Angeklagte ein chronischer Straftäter oder ein sog. „Reichsbürger“ sei.

Auch die Behauptung, daß ich keine Steuern zahlen würde, ist falsch. Hier im Verfahren wurde von Herrn Siebner bestätigt, daß ich für die Vollziehung des Tauschvertrages die nationalsozialistische und im Rechtsverkehr täuschende sog. „Grundsteuer“ gezahlt habe.

Würde es Eigentumsrechte am Boden geben, würde in den notariellen Kaufverträgen nicht nur immer von „Grundbesitz“ gesprochen werden. Grund befindet sich unter einer Wasseroberfläche, Boden ist das Land über der Wasseroberfläche. Wenn hier in bundesdeutschen Verträgen immer von „Grundbesitz“ zu lesen ist, dann ist wohl klar, daß hier das Handels- und Seerecht eine maßgebliche Rolle spielt. Wäre dies nicht so, müßte das Wort „Bodeneigentum“ zu verwenden sein.

All diese sog. "Gesetze", wie zum Beispiel das sog. "Einkommenssteuergesetz" aus dem Jahre 1934, das sog. „Körperschaftssteuergesetz“, das sog. „Gewerbesteuergesetz“ oder auch das „Grundsteuergesetz“, auch aus etwa jener Zeit (1936 bis 1938) und viele andere Scheingesetze wurden von den sog. „Nazis“ zur Ausbeutung der deutschen Völker und zur Finanzierung der Aufrüstung für den geplanten zweiten Weltkrieg von der verfassungswidrig zusammengesetzten nationalsozialistischen Hitlerregierung eingeführt und erhoben. Das diese sog. „Hitlergesetze“ vom Tribunal General in Rastatt von den Alliierten verbindlich für alle deutschen Gerichte und Behörden im Zuge der Entnazifizierung aufgehoben worden sind, wurde von den Besatzern selbst und wird von der Bundesregierung bis heute beständig ignoriert. Im Urteil der BVerfG mit dem Aktenzeichen 2 BvF 1/73, sieht sich die Bundesrepublik als teilidentisch mit den Deutschen Reich in ununterbrochener Folge nach dem 8. Mai 1954, in räumlicher Ausdehnung jedoch nur als teilidentisch an.

Einem Verfahren mit mir, zur Klärung dieser Angelegenheiten, weicht man bis heute aus.

Eine Klage beim Finanzgericht, wegen der Feststellung der Unanwendbarkeit der nationalsozialistischen Einkommenssteuer, liegt dort auf Eis.

Das Ausweichen im Verwaltungsverfahren zur Nicht-Klärung geschah meist entweder durch Ignoranz, durch Rechtsbeugung oder durch juristischen Trickbetrug mithilfe öffentlicher Zustellungen.

Gelegentlich wurden auch schon Strafverteidiger unter Druck gesetzt, so daß Verfahren zu Versicherungsfällen wurden. So zum Beispiel die zwei oben erwähnten Verfahren mit dem Strafverteidiger RA Punar aus Leipzig, der ein Verfahren wegen dem Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung einer festgenommenen Vollstreckungsbediensteten der Stadt Wittenberg wohl vorsätzlich vor dem OLG Naumburg verlor und ein weiteres wegen der Klärung zur Frage der Gewerblichkeit des Ladens „Engelswelten“ verfristen ließ. Davor wurde dem Rechtsanwalt im Strafverfahren vor der Richterin Baumgarten im Landgericht Dessau vom Staatsanwalt mit der Anwaltskammer und dem Zulassungsentzug gedroht.

Aufgrund der massiven gesundheitlichen Probleme des Herrn Punar (er ist Dauerdialysepatient) ist er dann eingeknickt und beging Mandantenverrat.

Weil die Verwaltungsgerichte, die Finanzgerichtsbarkeit und auch andere Gerichte und Dienststellen der Bundesrepublik (wie z.B. das AG Stendal) bei der Klärung grundsätzlicher Fragen ausweichen, muß hier der Angeklagte auf die Strafgerichtsbarkeit ausweichen, um so eine klärende Stellungnahme zu erreichen und seine Gemeinwohltätigkeiten prüfen lassen zu können.

Ich hoffe, hier eine ehrliche und unvoreingenommene Prüfung erreichen zu können.

Auch die Verfahren zur Klärung der Fahrerlaubnis sind bis auf das Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen. Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist dazu kein Antrag gestellt worden und damit ist es lediglich ein informatives Schreiben gewesen. Das deshalb, weil sich kein Rechtsanwalt tatsächlich für die Angelegenheit interessierte. So wurde eine weitere Möglichkeit verschenkt, neue freiheitliche Strukturen zu schaffen.

Der Zeuge Zubke lieferte im Verfahren „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ im MDR-Bericht hier eine selbst entlarvende aber wahrheitsgemäße Aussage:

„Er will seinen Führerschein abgeben und die vertraglichen Beziehungen möchte er loswerden.“

Das habe ich, gegenüber ihm, ausgesagt.

Das habe ich dem Zeugen Zubke auch schon bei der Abgabe des Führerscheins in seinem Büro erklärt und auch das entworfene Schreiben dazu gezeigt.

Das stritt er aber im Verfahren ab. Im Gegenteil, er erklärte darauf hin, daß er den Führerschein dann als Fundsache behandeln müsse und ihn mir wieder zusenden müsse, da ich keine eindeutige Verzichtserklärung abgeben wollte. Ich wies ihn auf die Problematik der Zustellung hin. Er erklärte, den dann so nicht annehmen zu wollen. Das ist die Wahrheit.

Daraufhin gab ich diesen, und die Erklärung, bei der Informationsstelle ab.

Auch die Behauptung, daß ich den Führerschein nur nicht abgab, da ich mit dem Auto da sei, er mich belehrte, daß ich dann ja angeblich nicht mehr fahren dürfe und mich diese Untersagung davon abhielt den Führerschein im Büro abzugeben, ist schon durch die Tatsache widerlegt, daß ich den Führerschein mit der Erklärung an der Informationsstelle abgab und auch nach der Abgabe weiterhin ein KFZ im öffentlichen Straßenverkehr führte. Daß ich mich aufgrund dieser Aussage gezwungen sehen sollte, den Führerschein in seinem Büro dann nicht abgegeben zu haben, ist damit schon als unwahr zu erkennen.

Auch hierzu gibt es noch kein Urteil.

Auch die inhaltliche Aussage im MDR-Bericht:

„Weil Fitzek Strafgelder nicht bezahlte, deshalb wird abgewickelt.“

ist nicht korrekt.

Es gab keine „Strafgelder“, sondern immer nur „Zwangsgelder“. Ein sog. „Strafgeld“ zahlt man in der Bundesrepublik als Buße für eine erwiesene Straftat. Ein „Zwangsgeld“ soll den Adressaten zu einem bestimmten Verhalten oder Unterlassen zwingen oder veranlassen. Ein Zwangsmittel ist zurückzunehmen, wenn der Zweck des Zwangsmittels erreicht worden ist, hier die Einstellung von behaupteten, unerlaubten, erlaubnispflichtigen Geschäften. Es gibt aber keinerlei unerlaubte, erlaubnispflichtige Geschäfte. Weder Versicherungsgeschäfte, noch Bankgeschäfte. Insofern ist sowohl das Zwangsmittel einzustellen, und es sind auch seine Rechtsfolgen zu beseitigen. Es können sich insoweit daraus keine Forderungen ergeben. Das es keine unerlaubten Versicherungsgeschäfte gibt, ist schon im Abwicklerbericht zu lesen. Es gibt zur bisherigen festen Überzeugung von mir auch keine Bankgeschäfte.

Ich bin der Überzeugung nicht vorsätzlich falsch gehandelt zu haben. Das wird hier am Landgericht Halle hoffentlich erkannt werden können.

Auch die Aussage:

„Mangels Bezahlung wurde der Strom abgestellt."

beschreibt zwar einen Fakt, aber lässt die Ursache dafür weg. So soll unterschwellig wohl nur wieder meine angebliche Unzuverlässigkeit behauptet werden.

Hier die tatsächlichen Gründe dafür:

Am 16.04.2012, sandten die Stadtwerke Wittenberg einen Stromliefervertrag an den Verein NeuDeutschland/Peter Fitzek. Dieser sog. „Stromliefervertrag“ war von einem Mitarbeiter der Stadtwerke unterschrieben worden. Es kam jedoch nicht zur Unterschrift vom Vorstand der Vereinigung NeuDeutschland.

Die Stadtwerke lieferten so Strom und Gas ohne Vertragsgrundlage und die Vereinigung bezahlte regelmäßig die Lieferungen.

Beweise: Stromliefervertrag, Kontoauszüge (in den Akten)

Dann geschah Folgendes:

Am 03.04.2013, wies Benjamin Michaelis die Deutsche Bank mithilfe einer eigenhändig unterschriebenen Überweisungsanweisung an, den Betrag von 10.871,52 Euro an die Stadtwerke Wittenberg, für die Lieferung von Gas, vom gedeckten Konto zu überweisen.

Am 09.04.2013, teilte die Deutsche Bank mit:

„Sehr geehrter Herr Michaelis,
beigefügten Überweisungsauftrag, zu Lasten Ihres Kontos 7035785845, haben wir von Ihnen erhalten. Der Auftrag konnte nicht ausgeführt werden, da Ihre Unterschrift fehlt, beziehungsweise nicht mit der bei uns hinterlegten Unterschrift übereinstimmt. Bitte reichen Sie einen neuen Überweisungsauftrag ein...“

Klar erkennbar handelt es sich um die übliche Unterschrift des Benjamin Michaelis.

Die Deutsche Bank sandte ihr Schreiben nach Grünheide. Davon konnte Benjamin Michaelis keine Kenntnis erhalten. Es wurde folglich von der Tätigung des Überweisungsauftrags ausgegangen.

Die Stadtwerke Wittenberg sandten dann bereits am 16.04.2013, einen Sperrauftrag an den Verein NeuDeutschland. In diesem wurde der Betrag i.H.v. 10.871,52 plus der Betrag in Höhe von 9570,38 Euro für den Monat März angemahnt und es wurden die Entsperrungskosten i.H.v. 47,60 mitgeteilt.

Am 25.04.2013, fand die erste Großrazzia der BaFin in Verbindung mit der Steuerfahndung und weiteren Dienstellen statt. Dabei wurde begonnen, die Infrastruktur zu zerstören, Unterlagen mitzunehmen und Bargeld zu rauben.

Am 03.05.2013, teilten die Stadtwerke Wittenberg in einem Kassierauftrag mit Höhe von 24.884,38 Euro, die Einstellung der Versorgung zum 10.05.2013, mit.

Am 07.05.2013, wurde der Betrag i.H.v. 9570,38 Euro in bar bei den Stadtwerken eingezahlt.

Am 30.05.2013, wurden wieder in bar bei den Stadtwerken 14.587,26 Euro eingezahlt

Die Stadtwerke erstellten dann einen Kassierauftrag, vom 30.05.2013, und wollten dann, am 03.06.2013, die Versorgung einstellen. Der Betrag konnte jedoch in bar gezahlt werden.

Der Stein des Anstoßes war also ein nicht getätigter Überweisungsauftrag der Deutschen Bank.

Wurden hier die ersten koordinierten Zerstörungsversuche getätigt? Oder ist es nur ein großer Zufall, daß sich die Ereignisse alle auf einen Punkt konzentrierten?

Auch nach der dritten Großrazzia, am 27./28.11.2014, bei der alles, bis zum letzten Plastikstuhl und bis zum dreckigsten Besen, mitgenommen worden ist, gab es Zahlungsschwierigkeiten. Es war nichts mehr da. Kein Bargeld, keine Sachwerte, kein funktionierendes Konto, keine Lebensmittel. Letztlich wurde jedoch, dank zahlreicher Unterstützer, bis heute immer wieder eine Lösung für all die Schwierigkeiten gefunden.


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