Gesetzliche Grundlage

Die Umstellung einer bestehenden Gemeinde in eine Gemeinde des Königreiches Deutschland oder auch die Autonomie einer Gemeinde ist völlig legal und aufgrund der Gesetzeslage sogar als gewollt anzusehen!

Natürlich gibt es auch Interessengruppen oder unkundige Menschen, die behaupten, daß dies unmöglich wäre oder sogar illegal. Dies ist jedoch falsch.

Betrachten wir nun die Gesetzeslage genauer.

Art, 28 Abs. 2 Grundgesetz

"(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle."

Teil 1 Grundlagen der Kommunalverfassung
§1 Selbstverwaltung

(1) Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise (Kommunen im Sinne dieses Gesetzes) verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern.

(2) In die Rechte der Kommunen darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

§2 Gemeinden, Verbandsgemeinden
(1) Die Gemeinden sind Grundlage und Glied des demokratischen Staates.

(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften und in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.

(3) Die Verbandsgemeinden sind Gebietskörperschaften. Sie erfüllen neben ihren Mitgliedsgemeinden öffentliche Aufgaben im Rahmen der Vorschriften des Teils 6 Abschnitt 1.

§3 Landkreise
(1) Die Landkreise sind Gebietskörperschaften.

(2) Die Landkreise sind, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, in
ihrem Gebiet die
Träger der öffentlichen Aufgaben, die von überörtlicher Bedeutung sind oder deren zweckmäßige Erfüllung die Verwaltungs- oder Finanzkraft der ihnen angehörenden Gemeinden und Verbandsgemeinden übersteigt. Sie unterstützen die ihnen angehörenden Gemeinden und Verbandsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und sorgen für einen angemessenen Ausgleich der gemeindlichen Lasten.

(3) Der Landkreis soll die Selbstverwaltung der kreisangehörigen Gemeinden ergänzen und fördern. Der Landkreis und die kreisangehörigen Gemeinden sollen im Zusammenwirken alle Aufgaben der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung erfüllen.


§4 Aufgabenerfüllung
Die Kommunen erfüllen ihre Aufgaben im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis. Sie stellen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit.


§5 Eigener Wirkungskreis
(1) Zum eigenen Wirkungskreis gehören
1. bei den Gemeinden
alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft,

2. bei den Landkreisen die von ihnen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs freiwillig übernommenen Aufgaben,

3. bei den Gemeinden und Landkreisen die Aufgaben, die ihnen aufgrund von Artikel 87 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt durch Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen sind,


4. bei den Verbandsgemeinden die Aufgaben, die sie nach § 90 Abs. 1 und 3 Satz 1 anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden erfüllen.

§8 Satzungen
(1) Die
Kommunen können ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln. Im übertragenen Wirkungskreis können Satzungen nur aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden.

(2) Satzungen sind der Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen. Sie bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde nur, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

§10 Hauptsatzung
(1) Jede Kommune
muss eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu regeln,
was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist. Soweit andere für die
Verfassung der Kommune wesentliche Angelegenheiten geregelt werden sollen, hat dies in der Hauptsatzung zu erfolgen.

Zusammengefaßt ist ersichtlich:
- Es muss eine
Hauptsatzung geben;

- Eigene Angelegenheiten können durch Satzung geregelt werden;

- Jede Kommune kann sich eine eigene Verfassung geben, wobei in der Hauptsatzung zu regeln ist, wie diese z.B bekannt gemacht, verkündet und angenommen werden soll, wann sie dann in Kraft tritt, wie weit sich diese auf das kommunale universale Selbstverwaltungsrecht und die Lösung von der
Regierung (s. 4. Verfassungsgrundsatz; s.§ 92 StGB) auswirkt usw.

Die Kommunen stellen alle
-
sozialen (Krankenabsicherung, Rentenabsicherung, Arbeitslosenabsicherung)

- wirtschaftlichen (Gemeindebetriebe zur Abschaffung von Arbeitslosigkeit und zur Gewährleistung kommunaler Selbstversorgung in nachhaltiger und hoher Qualität

- kulturellen (Jugendclubs, Kulturhäuser usw.) und

- Verwaltungsstrukturen (KFZ-Kennzeichen, Führerscheine, Pässe, Identitätsnachweise, Urkunden usw.)

selbst geregelt und in eigener Verantwortung bereit.
Das ist ihre Aufgabe zum Zwecke der Förderung des Wohles der Einwohner.

Die Kommune ist nicht in erster Linie ein Erfüllungsgehilfe zur Erhaltung der Strukturen der Umverteilung der Arbeitsleistung von den Menschen an der Basis zu den Billionären zur Weiterführung der Umweltzerstörung (wider Art. 20a GG) und der Ausbeutung der Massen, wie dies gegenwärtig flächendeckend geschieht.

Im Strafgesetzbuch sind die Verfassungsgrundsätze sehr gut zusammenfassend dargestellt.

§ 92 StGB Begriffsbestimmungen:

"Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze

  1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
  2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
  3. das Recht auf die Bildung einer parlamentarischen Opposition,
  4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
  5. die Unabhängigkeit der Gerichte,
  6. der Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft."

Was bedeutet das?

Verfassungsgrundsätze sind die wesentlichen Grundlagen demokratischer Staatsordnung. Der Begriff kann nicht durch Auslegung erweitert werden. Diese Grundsätze sind wörtlich anwendbar.

Die Volksvertretungen sind die Einzigen, die auf die oben genannte Weise gewählt werden, und das sind die Oberbürgermeister und die direkt gewählten Räte. Sowohl die Bundestags- als auch die Landtagsabgeordneten werden nicht auf unmittelbare und gleiche Art gewählt. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht am 25. Juli 2012 im Urteil 2 BvF 3/11 gerügt. Sie können und sollen damit auch keine Volksvertretung sein. Sie sind die Regierung als verlängerter Arm der Besatzer.

Die Menschen der Städte und Gemeinden haben mit ihren in den Gemeinden gewählten Volksvertretern das Recht, ihre Staatsgewalt zu wählen und selbst durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben (siehe erster Verfassungsgrundsatz).
Die Städte und Gemeinden haben auch das Recht, sich an eine verfassungsmäßige Ordnung zu binden und ihre Gesetzgebung an diese Verfassung zu binden (siehe 2.). Dabei haben sich auch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung in der Gemeinde oder Stadt an diese Verfassung und die nachrangigen Gesetze zu halten.

Betrachten wir den Unterschied zwischen einer Verfassung und einem Grundgesetz:

  • Über eine Verfassung findet immer eine Abstimmung (Referendum) statt. Das Staatsvolk bekennt sich durch ein Referendum zu dem Entwurf einer niedergeschriebenen grundlegenden Ordnung und akzeptiert diese als allgemeingültiges Recht aufgrund seiner freien Wahlentscheidung. Erst durch diesen Akt ist die Verfassung bindendes geltendes Recht geworden und als "Verfassung" ins Leben getreten. Es braucht immer erst die freie Willensentscheidung des Staatsvolkes, damit eine Grundordnung zu einer echten Verfassung werden kann.
  • Ein Grundgesetz ist ein besatzungsrechtliches Mittel (Art. 43 Haager Landkriegsordnung). Es ist ein Ausdruck dafür, daß es nicht vom Staatsvolk in freier Entscheidung beschlossen wurde. Es fand deshalb auch kein Referendum zum Grundgesetz statt. Es ist Ausdruck dafür, daß das Volk nicht souverän, also nicht frei ist.


Die Anfänge zum "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" gab es schon 1944. Die Alliierten schufen es, der Parlamentarische Rat hatte es zu erstellen und die Alliierten hatten es dann wieder zu genehmigen. Somit kann von Souveränität keine Rede gewesen sein. Auch haben weder Sie noch Ihre Vorfahren darüber abgestimmt und es damit als Verfassung angenommen und legitimiert. Es ist und bleibt damit Besatzungsrecht für das deutsche Kernvolk. Einzig die in Massen ins Land geholten Ausländer, die die deutsche Staatsangehörigkeit anstreben, bekennen sich zur "freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes" und lassen sich nun zum neuen deutschen Staatsvolk unter dem Grundgesetz machen. Man tauscht damit in Deutschland das Volk aus und versucht so tatsächlich, das Grundgesetz zu einer Verfassung zu machen. Unter anderem deshalb schrieb Herr Thilo Sarrazin: "Deutschland schafft sich selber ab." In vielen Großstädten liegt der Anteil der Ausländer und der Deutschen mit Migrationshintergrund bei den unter 25-jährigen schon bei über 50 %.
Einer der Gründe für diese "Volksaustauschaktion" ist der Versuch, die bestehende Ordnung zu legitimieren, sie damit zu zementieren und so die bestehende Lohnsklaverei zu erhalten.

Das deutsche Volk hat auch das Recht auf eine parlamentarische Opposition. Das heißt nicht, daß es dabei einer Partei im Parlament bedarf (siehe 3.). Eine sog. Oppositionspartei im Parlament kann gar keine parlamentarische Opposition sein, denn sie ist ja ein Teil der Regierung! Das Volk muß sich diese also erst einmal schaffen. Wir bieten dazu alle nötigen Grundlagen.

Die Stadt Wittenberg und jede andere Stadt und Gemeinde hat auch das Recht, sich von der sog. "Bundesregierung" und der "Landesregierung" und deren Verantwortlichkeit zu lösen (siehe vierter Verfassungsgrundsatz).
Damit steht ihr das Recht zu, völlig autonom zu sein oder sich auch einer anderen deutschen Regierung anzuschließen, die als Opposition Staatsgewalt ausüben kann.

Da deutlich sichtbar ist, daß diese Bundesregierung nicht in der Lage oder nicht gewillt ist und zudem durch grundgesetzwidrige Wahlen auch nicht legitimiert ist, die anstehenden Probleme nachhaltig zu lösen, sollte sich jede Gemeinde und auch Stadt nach einer neuen Regierung umsehen oder selbst eine neue Regierung schaffen oder miterschaffen.
Dies verlangt auch die Gemeindeordnung. Hier ein Beispiel aus der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Inhaltlich sind die Gemeindeordnungen ähnlich. Die Rechte gleichen sich.

§ 1 Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt

"Die Gemeinde ist Grundlage und Glied des demokratischen Staates. Sie verwaltet in eigener Verantwortung ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern."

Es geht also um IHR Wohl. Fordern Sie es ein! Nicht die kapitalwilligen Regierungen sind die Entscheidungsträger, sondern die Gemeinden sind es. Sie können ALLE Angelegenheiten selbst erledigen, und sie sind gemäß des vierten Verfassungsgrundsatzes, der im Strafgesetzbuch im § 92 zu finden ist, auch dazu berechtigt, es losgelöst von der Bundes- und Landesregierung zu tätigen.

§ 2 Gemeindeordnung

"(1) Die Gemeinde ist in ihrem Gebiet der ausschließliche Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Sie stellt in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Einrichtungen bereit.
(2) Sonderverwaltungen sollen neben der Gemeindeverwaltung grundsätzlich nicht bestehen. Bestehende Sonderverwaltungen sollen in die Gemeindeverwaltung übergeführt werden."

Das bedeutet, daß all die "Sonderverwaltungen" (Bund, Länder, Kommunalaufsicht usw.) nur so lange bestehen, bis die Gemeinde ALLE ihre Angelegenheiten SELBST erledigt, was ihr eigentlicher Auftrag in ALLEN Bereichen des Lebens ist.
So verlangt es die Gemeindeordnung und so will es das Subsidiaritätsprinzip. Das können die Bürger verlangen, und Sie sollten Ihrem Stadt- oder Gemeinderat aufzeigen, wie dies zu Ihrem Wohle geleistet werden kann.

Was bedeutet dieses Subsidiaritätsprinzip, welches nach Art. 23 Grundgesetz als anzuwendendes Grundprinzip gilt und dessen Anwendung auch im Lissabonvertrag gefordert wird?

Hier einige Definitionen:

"Subsidiarität (von lat. subsidium „Hilfe, Reserve“) ist eine politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Maxime, die die Entfaltung der individuellen Fähigkeiten, Selbstbestimmung und Eigenverantwortung anstrebt. Danach sollten Aufgaben, Handlungen und Problemlösungen so weit wie möglich selbstbestimmt und eigenverantwortlich unternommen werden, also wenn möglich vom Einzelnen, vom Privaten, von der kleinsten Gruppe oder der untersten Ebene einer Organisationsform. Nur wenn dies nicht möglich ist oder mit erheblichen Hürden und Problemen verbunden ist, sollen sukzessive größere Gruppen, öffentliche Kollektive oder höhere Ebenen einer Organisationsform die Aufgaben und Handlungen subsidiär, d.h. unterstützend, übernehmen." (Wikipedia)

"(Von lat. subsidium: Hilfe) Nach dem Subsidiaritätsprinzip soll eine (staatliche) Aufgabe soweit möglich von der unteren Ebene bzw. kleineren Einheit wahrgenommen werden. Die Europäische Gemeinschaft darf nur tätig werden, wenn die Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichen und wenn die politischen Ziele besser auf der Gemeinschaftsebene erreicht werden können." (Bundeszentrale für politische Bildung)

"Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass eine Aufgabe möglichst von der kleinsten „zuständigen“ Einheit übernommen werden soll. Übergeordnete Einheiten sollen nur dann eingreifen, wenn die unteren Einheiten es nicht können." (Wirtschaftslexikon auf: wirtschaftundschule.de)

"Der Begriff der Subsidiarität entstammt der katholischen Soziallehre. Er steht für ein gesellschaftliches Prinzip, das auf Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und Entfaltung individueller Fähigkeiten abstellt.
Hiernach sollen staatliche Institutionen nur dort eingreifen, wo die Möglichkeiten des Einzelnen oder einer kleinen Gruppe (Gemeinde, Familie) nicht ausreichen, die Aufgaben der Daseinsgestaltung zu lösen. Zudem soll dort, wo ein staatlicher Eingriff nötig ist, der Hilfe zur Selbsthilfe Vorrang vor unmittelbarer Aufgabenübernahme durch den Staat gegeben werden.
Der individuelle Aspekt (Selbstverantwortung) und der gesellschaftliche Aspekt (Schaffung der materiellen Voraussetzungen für selbstverantwortliches Handeln) des Subsidiaritätsprinzipes lassen sich nicht scharf voneinander abgrenzen. Daher können ihm – je nach Akzentuierung – sowohl marktwirtschaftliche wie auch wohlfahrtsstaatliche Konzepte gerecht werden.
Das Subisdiaritätsprinzip ist ein zentrales Element des ordnungspolitischen Konzeptes der sozialen Marktwirtschaft. Außerdem hat es einen Eingang in das Verwaltungs- und Finanzrecht, die Sozialpolitik sowie die Dokumente der Europäischen Union gefunden.
" (uni-muenster.de Subsidiaritätsprinzip; Einführungen in die Wirtschafts- und Sozialgeschichte des 19. und 20. Jhdts.)

Die Politiker in Berlin sind Hörige der Banken und Konzerne. Sie setzen deren Agenda um. Eine Umsetzung einer umfassenden Volkswohlfahrt ist von denen nicht zu erwarten und nicht ihre Aufgabe.
In der gesamten EU sind die Gemeinden diejenigen, die an der Basis das Wohl ihrer Einwohner zu fördern haben. Hier erfahren Sie, was zu tun ist.

Was den Gemeinden fehlt, sind zum Beispiel die Übernahme der Aufgaben in den erforderlichen sozialen Bereichen. Auch wenn das von der Gemeindeordnung verlangt wird, wird es bislang entgegen der gesetzlichen Forderung nicht getan. Es gibt bisher in der ganzen Bundesrepublik keine gemeindeeigenen Rentenkassen, keine eigenen Gesundheitskassen, keine Unfall- und Pflegekassen. Auch die Haftpflichtschadenausgleichskassen werden nur für die städtischen Fahrzeuge genutzt usw.
Die Gemeindeführung kommt also ihren eigentlichen Aufgaben NICHT wirklich nach. Im Gegenteil, sie setzt lediglich die Interessen der Herrscherkaste um. Dabei wird nur immer mehr die ihr "von oben" aufgegebene Durchsetzung der kranken Ordnung getätigt. So werden immer mehr Schulen und Schwimmbäder geschlossen, Theater und Jugendclubs verschwinden, die öffentlichen Einrichtungen verkommen und die Vereine erfahren immer weniger Förderung.
Das eigentliche Ziel, das Wohl der Einwohner zu fördern, kommt immer kürzer. Das liegt aber nicht an klammen Kassen, wie immer behauptet wird, sondern an der Unwilligkeit oder Unfähigkeit der Stadt- oder Gemeindeführung, ihren eigentlichen Aufgaben nachzukommen und die Vorgaben des Gesetzes umzusetzen! Fordern Sie es ein!

Sollten Sie die ausgetretenen Pfade verlassen wollen, zeigen Wir hier auf, wie Sie als Bürgermeister oder als Bürgermeisterkandidat mit dem hier geschilderten Programm Ihre Gemeinde oder Stadt neu organisieren können, einfach indem Sie bessere Strukturen eigenverantwortlich in Ihrer Gemeinde oder Stadt umsetzen.
Sie als Einwohner Ihrer Stadt oder Gemeinde sollten die Durchführung dieser Tätigkeiten von Ihrem Bürgermeister und Stadtrat einfordern und immer wieder auf ihrer Umsetzung bestehen.
Zu keinem anderen Zwecke haben Sie ihn und den Stadtrat gewählt! Jeder, der etwas anderes behauptet, ist ein Lügner oder nur ein williger oder abhängiger Handlanger der Mächtigen hinter den Kulissen.

Nun glauben viele Bürgermeister, daß Sie sich eben nicht lösen können, weil:

  1. Sie einen Eid auf die "Verfassung" geleistet haben. Der ist aber illegal, da das GG Besatzungsrecht ist und der Eid damit gemäß höherrangigem Völkerrecht nichtig ist;
  2. Die Kommunalaufsicht Durchgriffsrechte hätte. Diese gelten jedoch nur solange, wie die Gemeinde noch in die BRD eingebunden ist und nicht alle Angelegenheiten selbst erledigen kann.


Schauen wir uns dies genauer an.

Art. 25 Grundgesetz

"Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes."

Die Haager Landkriegsordnung (HLKO), als Teil des höherrangigen Völkerrechts, bindet als höherrangiges Recht auch sämtliche bundesdeutschen Institutionen. Im Artikel 45 der HLKO ist klargestellt, daß jeder Eid auf das GG illegal und damit nichtig ist.

Art. 45 HLKO

"Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebietes zu zwingen, der feindlichen Macht den Treueeid zu leisten."

Das Grundgesetz war von Anbeginn ein besatzungs-rechtliches Mittel der alliierten Siegermächte.
Mit dem Eid auf das Grundgesetz oder "die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Grundgesetzes" leisteten Sie als Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landrat usw. einen illegalen Eid, den Sie mit Ihrer Erklärung zur Autonomie oder dem Übertritt in das Königreich Deutschland einfach widerrufen können. Begründen Sie dies mit dem Art. 45 der HLKO.

Zudem verletzen Sie diesen Eid auch nicht, da gemäß Art. 25 GG die Allgemeinen Regeln des Völkerrechts ohne Einzug durch ein Transformationsgesetz Einzug in die Rechtsordnung des Grundgesetzes haben und gegenüber sämtlichen Gesetzen Vorrang haben.
Die Sezession (Abspaltung) ist eine akzeptierte und gängige Methode zur Gründung von Staaten oder zur Herstellung von Autonomie gegenüber einer bestehenden Regierung, wenn die Abspaltung friedlich geschieht und es auch daraus folgend zu keinen Konflikten unter den Menschen führt, also friedensgefährdend ist. Da diese friedliche Transformation zu einer grundlegenden Verbesserung der gesamten Lebenssituation für alle Menschen führt, sollte es keine Schwierigkeiten geben dürfen.

Zudem gibt Ihnen das Subsidiaritätprinzip das Recht und die Aufgabe, alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft selbst zu erledigen. Besser als es die bestehenden Regierungen tätigen, können Sie es allemal, und mit Unserer Hilfe wird dies sogar eine freudige und befreiende Unternehmung!


"So viel hat der Mensch vom Wissen, wie er in die Tat umsetzt"