BGH hebt Urteil gegen Peter auf! - Was bisher geschah

In einer Pressemitteilung informierte das Landgericht Halle am Freitag,
6. April 2018, über die Aufhebung des Urteils im Verfahren wegen unerlaubten Bankgeschäfts und Untreue. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen.

Der BGH hat entschieden, daß kein einziger der vorgebrachten Gründe für eine Verurteilung tauglich ist. Es wird nun eine neue Hauptverhandlung geben, in der das Landgericht die Sichtweise des BGH berücksichtigen muß.

Die vollständige Begründung des BGH liegt uns bis jetzt noch nicht vor. In der Pressemitteilung des Landgerichts Halle ist ersichtlich, daß das Urteil vom 15. März 2017 in wesentlichen Punkten fehlerhaft ist:

  • Im Kapitalüberlassungsvertrag gibt es eine „Nachrangabrede“. Diese Abrede beinhaltet, daß das überlassene Geld nur zurückgezahlt werden soll, wenn es verfügbar ist. Dabei sind die Interessen des Vereins – also das Voranbringen der gemeinwohlorientierten Projekte - vorrangig. Im Urteil des Landgerichts wurde diese Nachrangabrede vom Richter fälschlicherweise als unwirksam bezeichnet. Sollte die „Nachrangabrede“ in der Neuverhandlung als gültiger Vertragsbestandteil erkannt werden, liegt kein Bankgeschäft vor.

  • Ebenso sei nicht ersichtlich, daß Peter mit dem Geld „im eigenen Aktivgeschäft gewinnbringend zu arbeiten“ beabsichtigt habe. Eine Bank nimmt die Gelder der Kunden entgegen, um daraus – einfach gesagt – noch mehr Geld zu machen. Diese Absicht wurde Peter ohne wirksame Begründung vom Landgericht Halle unterstellt. Ohne diese Absicht liegt ebenfalls kein Bankgeschäft vor.

  • Auch die Begründung des Landgerichts zum Vorwurf der Untreue sieht der BGH als nicht wirksam an. Untreue setzt voraus, daß der Geldempfänger eine sogenannte „Vermögensbetreuungspflicht“ übernommen hat. Die Tatsache, daß die Überlassung der Gelder aus Geldgebersicht für die Verwirklichung gemeinwohlorientierter Ziele dienten, schließt eine soche Vermögensbetreuungspflicht bereits aus. Ohne das Vorhandensein der Vermögensbetreuungspflicht ist „Untreue“ rechtlich nicht möglich.

 

Wann wird das Verfahren fortgeführt?

In Untersuchungshaft hat Peter rechtlichen Anspruch auf die Einhaltung des Beschleunigungsgebots.

Das bedeutet: Solange es rechtlich nicht feststeht, ob die Haft einen Unschuldigen trifft, muß das Verfahren beschleunigt durchgeführt werden.

In Peters Fall war die Einhaltung des Beschleunigungsgebots bisher nicht ersichtlich. Ihm wurden die für die Verfahrensführung relevanten Unterlagen teilweise erst nach der gesetzlichen Fristsetzung ausgehändigt. Die Entscheidung des BGH wurde angeblich bereits am 26. März getroffen. Die Pressemitteilung im Landgericht Halle wurde erst 6 Werktage später veröffentlicht. Bis heute liegt Peter die Begründung des BGH noch nicht vor. Obwohl Peter noch immer inhaftiert ist, steht noch nicht fest, wann die neue Hauptverhandlung stattfinden wird. 

Es gibt weitere Unstimmigkeiten in den laufenden Verfahren:

Am 4. April ließ eine Richterin des BGH durch die Pressestelle ausrichten, es sei noch nicht bekannt, wann eine Entscheidung im KWG-Verfahren getroffen werden würde. Drei Tage später erfahren wir durch die Pressemitteilung des LG Halle, daß der Beschluß bereits am 26. März 2018 gefallen sei.

Bezüglich des VAG-Verfahrens hatte eine Nachfrage beim OLG Naumburg am 20. März 2018 ergeben, daß dort kein Verfahren gegen Peter anhängig sei. Wo war die Akte mit den Revisionsbegründungen hängen geblieben? Bereits am 27. November 2017 wurde Peters Revisionsbegründung aufgenommen. Und Monate später ist das Verfahren beim Instanzgericht noch nicht bekannt? Die Nachfrage bei den Anwälten (zwei Anwälte hatten neben Peters Revisionsbegründung eigene Begründungen mit anderen Schwerpunkten verfasst) brachte unterschiedliche Antworten: Während die Revisionsbegründung des einen Anwalts angeblich bereits am 28. Januar vom Landgericht an das Oberlandesgericht weitergeleitet wurde, erfuhr der andere Anwalt, die Unterlagen seien gerade am vorhergehenden Freitag, 16. März 2018, an das OLG versandt worden.  Hier sieht es mehr nach Verschleppung als nach Beschleunigung aus.

Seit der Veröffentlichung des Artikels in der BILD über die zurückgenommene Berufung der einstweiligen Räumungsverfügung am 5. April 2018 (wir haben hier darüber berichtet) erfahren wir eine verstärkte öffentliche Aufmerksamkeit. Unmittelbar nach dem Erscheinen des BILD-Artikels veröffentlichte MDR.DE einen Artikel mit falschen Informationen zum Verfahrensstand der Räumung und stiftete damit Verwirrung. Über die Aufhebung des Urteils durch den BGH berichteten zahlreiche Medien, darunter FOCUS online, SPIEGEL ONLINE, BILD und die Mitteldeutsche Zeitung.

 


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