Das Hin und Her um Peters Freilassung


Spätestens seit Mitte Dezember rechnen wir laufend mit Peters Freilassung, erfahren dann, daß es wohl wieder etwas dauern wird und gehen später erneut von einer zeitnahen Freilassung aus, die dann wieder nicht stattfindet.

Hier erklären wir, welche Ereignisse dazu geführt haben.

Kurz nach der Inhaftierung Peters beantragte seine Anwältin eine Aussetzung der Haftstrafe beim Bundesverfassungsgericht, bis die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde getroffen worden sei. Diese Aussetzung der Haftstrafe wurde mit der Ablehnung der Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG hinfällig.

Für die Berechnung der verbleibenden Haftzeit ist es zunächst hilfreich, im Auge zu behalten, daß Peter bereits 22 Monate in Untersuchungshaft verbracht hat. Da das Landgerichtsurteil zum angeblichen Bankgeschäft vom Bundesgerichtshof aufgehoben und das Verfahren zur Neuverhandlung zurückgegeben wurde, saß Peter hier nicht nur faktisch sondern auch BRD-rechtlich unschuldig fast zwei Jahre im Gefängnis.

Seine aktuelle Inhaftierung betrifft allerdings einen anderen Prozeß: und zwar den um angebliches Versicherungsgeschäft und wegen angeblichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
BRD-rechtlich wird nun durch das Urteil Versicherungsgeschäft und fehlende Fahrerlaubnis als gegeben angenommen. Faktisch sehen wir das allerdings immer noch anders. Mindestens die freiwillige Abgabe der Fahrerlaubnis ist auch für rechtlich nicht bewanderte Menschen ganz offensichtlich an den Haaren herbeigezogen. Fahrerlaubnis und Führerschein sind in der Bundesrepublik nicht identisch. Eine Trennung von wurde von der Bundesrepublik voraussichtlich aus verwaltungstechnischen Gründen oder wegen der Zuordnung von Geldeinnahmen vorgenommen. Es nun so darzustellen, als würde es sich dabei um dieselbe Sache handeln, ist in unseren Augen nicht korrekt. 


Peter hatte durchaus einen Grund, die beiden Strafverfahren zu provozieren und durchzuführen. Er wollte so im Rahmen der Bundesrepublik eine rechtliche Klärung zur Staatlichkeit des KRD und zur Subsidiarität bundesrepublikanischer Strukturen erlangen.  Wir empfinden die stattgefundene Rechtsprechung noch immer nicht als Gerechtigkeit, aber sie zeigt zweifelsohne, welche Ergebnisse auf diesem Weg erzielt werden können – und welche nicht. Somit ist es in Zukunft hinfällig, über diesen nervenaufreibenden Weg der „provozierten Straffälligkeit“ Fakten zu schaffen. Das Rechtssystem hätte schon bei den ersten Provokationen Peters mit einer Strafanzeige reagieren können. Da den verantwortlichen Behörden aber klar war, mit welchen Themen sie sich dann wohl auseinandersetzen müßten – z.B. der Staatlichkeit des KRD und der Subsidiarität bundesrepublikanischer Strukturen – wurde nicht gehandelt. So sammelte sich eine nichtunerhebliche Anzahl von „Vergehen“ zusammen, bis die Staatsanwaltschaft bereit war, auf die Provokationen zu reagieren. So kann sich Peter nun nicht zurücklehnen und überlegen, wie gemeinwohlfördernde Verbesserungen auf anderem Wege zu erreichen sind, sondern muß vordringlich alle Verfahren zu den zahlreichen Vorwürfen hinter sich bringen, auch wenn dieser Weg nicht die gewünschte Wirkung zeigt.  Neue Provokationen des bundesrepublikanischen Rechtssystems verlieren so aber ihren Sinn. Damit kann auch Peter diesen anstrengenden und nervenaufreibenden Weg verlassen, wie wir es schon in der letzten Neuigkeit dargestellt hatten.

Aber zurück zu den Einflüssen auf   Inhaftierung und Freilassung.

Im Strafrecht werden die Untersuchungshaft und die Haft nach einem Urteil nicht automatisch gegengerechnet. Damit Peter die Zeit, die er bereits inhaftiert war, von dem aktuellen Urteil abziehen kann, mußte das Verfahren, zu dem die Untersuchungshaft gehört hat, vorübergehend eingestellt werden. Dies ist mit dem Einverständnis von Peter geschehen. Mit einer Weiterführung des Prozesses in absehbarer Zeit war sowieso nicht zu rechnen. Es war nicht das erste Verfahren, daß wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg von den Gerichten auf Eis gelegt worden war.

In dem Beschluß, das Verfahren einzustellen, wird deutlich darauf hingewiesen, daß die Untersuchungshaft auf das aktuelle Verfahren, für das Peter inhaftiert ist, zeitlich angerechnet werden kann. Bis heute fehlt aber noch der abschließende Beschluß dazu. Gehen wir davon aus, daß die U-Haft angerechnet wird, dann hat nach unserer Berechnung Peter am 28. Mai 2019 die aktuelle Haftstrafe hinter sich.

Nun gibt es aber eine sogenannte Zweidrittelregelung. Diese schreibt vor, daß ein Häftling, der noch nie wegen einer Straftat verurteilt im Gefängnis gesessen hat, nach 2/3 der Haftzeit zu entlassen ist. Der Häftling muß dem zustimmen, was Peter natürlich tut. Das Allgemeinwohl ist durch eine Freilassung nicht gefährdet – Dies ergibt sich de facto durch die Einschätzung der Rückfallgefahr. Somit gibt es keinen Ermessensspielraum mehr für den Richter.  Dies hat seine Anwältin in ihrem Anschreiben an das Landgericht Halle detailliert dargestellt. Die Staatsanwaltschaft und die JVA, die ebenfalls eine Stellungnahme abgeben müssen, sehen allerdings ihrerseits Indizien für erneute Straffälligkeit.

Auf welcher Grundlage entscheidet nun der Richter – oder in Peters Fall die Richterin? Es gibt ein Schreiben seiner Anwältin, eines von der Staatsanwaltschaft und eines der Vollzugsanstalt, in der Peter inhaftiert ist, an die Richterin. In jedem legt der jeweilige Absender dar, welche Entscheidung er befürwortet und begründet dies. Die Richterin liest diese Anträge und Begründungen und bezieht dann die Darstellung von Peter in einem Anhörungstermin mit ein. Dann trifft sie die Entscheidung.

Faktisch ist die Annahme einer erneuten Straffälligkeit unsinnig. Einziger Zweck von Peters Verhalten war ja, eine rechtliche Klärung bestimmter Tatbestände herbeizuführen.  Das erste Verfahren ist bereits in der höchsten bundesrepublikanischen Instanz, dem Bundesverfassungsgericht, entschieden worden. Das zweite Verfahren läuft noch bzw. ist vorläufig eingestellt. Damit fällt jeder Grund für eine weitere laut BRD-Recht strafbare Handlung fort.

Wir gingen bereits vor Weihnachten davon aus, daß auf Grundlage der verbrachten Untersuchungshaft und der Zweidrittelregelung Peter freikommen würde. Der Anhörungstermin, in dem die Richterin Peters Darstellung anhört, wurde aber nicht mehr angesetzt. Es hieß, die Staatsanwaltschaft sei im Urlaub und könne somit die notwendige  Stellungnahme nicht schreiben.

Inzwischen liegen die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und der Justizvollzugsanstalt vor. Die Staatsanwaltschaft, die die Einstellung des Bankengeschäft-Verfahrens vorgeschlagen und beantragt hatte – unter anderem mit der Begründung, die U-Haft könne so angerechnet werden – beantragte nun, Peter wegen der Gefahr des Rückfalls inhaftiert zu lassen. Die JVA bestätigte Peter eine durchweg gute Führung und einen höflichen Umgang mit allen Beteiligten, aber auch sie beantragte eine weitere Inhaftierung, da eine wiederholte Straffälligkeit nicht auszuschließen sei. Peters Anwältin legte dar, weshalb eine weitere strafbare Handlung weder zu erwarten sei noch in irgendeiner Weise zielführend für Peter sein könnte.

Der Anhörungstermin fand dann endlich am 17. Januar 2019 statt. Wie die Richterin entscheidet, wird sie im Laufe dieser Woche bekanntgeben.

Interessant ist, daß bis zum Zeitpunkt der Anhörung noch nicht einmal entschieden war, ob die Untersuchungshaft auf die aktuelle Inhaftierung angerechnet wird. Wie dem Einstellungsantrag der Staatsanwaltschaft zu entnehmen ist,  war die Anrechnung bereits vorgesehen. Für uns ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Ankündigung bis heute noch in keinem Beschluß festgehalten wurde.

Ebenfalls bemerkenswert ist, womit die Staatsanwaltschaft belegt, daß Peter wohl weiterhin straffällig sein werde. Peter habe die Haft nicht selbständig angetreten, ist einer der Vorwürfe. Der Haftbefehl war aber auf den Heuweg 16, also das verkaufte Gelände in Apollensdorf  ausgestellt. Und obwohl in Wittenberg bekannt ist, daß Peter sich auf dem Reinsdorfer Gelände aufhielt, wurde ihm der Haftbefehl dort nicht zugestellt. Anstatt dessen wurde eine touristische Veranstaltung in Wittenberg gewählt, um ihn dort publikumswirksam abzuführen. Wir haben darüber berichtet.

Weiter heißt es wörtlich in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft:

„ ... aus dem Internetauftritt „Königreich Deutschland“ geht hervor, dass er die deutsche Strafjustiz nicht anerkennt,  sich zu Unrecht verurteilt fühlt und seine „Projekte“ wie ein „pharmalobbyfreies Gesundheitswesen“ nach seiner Haftentlassung weiterverfolgen will.“

Ist es grundsätzlich strafbar, ein pharmalobbyfreies Gesundheitswesen zu unterstützen?

Ist die Tatsache, sich zu Unrecht verurteilt zu fühlen ein Indiz dafür, erneut straffällig zu werden? Zeigt es nicht eher, daß über neue Strafprozesse kein Recht erwartet wird und daher dieser Weg, Gerechtigkeit zu erlangen, nicht weiter provoziert wird?

Den obigen Vorwurf der Staatsanwaltschaft, er erkenne die deutsche Staatsjustiz nicht an, können wir auf dieser Internetseite nicht finden. Eventuelle Bedenken bezüglich des bundesrepublikanischen Rechtssystems stehen nicht seiner Haltung entgegen, gerade in Akzeptanz dieser bundesdeutschen Strafjustiz einen Weg zu suchen, die Legalität seiner Projekte nachzuweisen.

Wir sind gespannt, inwieweit sich die Richterin in ihrer Entscheidung von den unhaltbaren Begründungen der Staatsanwaltschaft beeindrucken läßt und werden Euch ihren Beschluß mitteilen, sobald er uns vorliegt.


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