Jetzt kommen die Beweisanträge!

Am 18.11.2016 hat Peter im Zuge der derzeitigen Verhandlung am Landgericht in Halle Beweisanträge gestellt. Die ersten Beweisanträge, welche wir handschriftlich aufgezeichnet und dann ausformuliert haben, kannst Du unten herunterladen. Natürlich mit den dazugehörigen Anlagen.

Die unten verlinkten Dokumente zeigen, daß auch in Sachwerte investiert wurde - natürlich, wir reden nicht nur, wir machen! Die beiden Bescheide des Finanzamtes Wittenberg sagen aus, daß die beiden Gelände in Apollensdorf und Reinsdorf auf einen Gesamtwert von über 1,3 Millionen Euro (genau: 1.357.505,00€) geschätzt werden. Das offenbart, daß die Gelder nicht zweckfremd verwendet wurden, sondern zu einem großen Teil in diese Sachwerte investiert wurden. Was noch dazu alles in die Renovierung, den Ausbau und die Verschönerung der Gebäude und der Außenanlagen geflossen ist, ist in diese Rechnung nichtmal einbezogen.

Im zweiten Beweisantrag zeigt Peter auf, daß der Engel (vom Verein NeuDeutschland erschaffene Privatwährung) nicht in Euro rücktauschbar ist, denn das wären dann wirklich aufsichtspflichtige Bankgeschäfte, welche eine Zuständigkeit der BaFin begründen würden. Dies wurde auf der damaligen Internetseite klar kenntlich gemacht und war für jeden ersichtlich.

Zudem ist die BaFin nicht zuständig für den Engel, weil Privatwährungen laut dem eigenen BaFin-Merkblatt nicht unter ihrer Aufsicht stehen. Peters Willen, ein neues Wirtschafts- und Geldsystem zu etablieren, fußt unter anderem auch auf der Tatsache, daß es keinen Rechtsanspruch (§10.1) auf Leistungen aus dem sogenannten "Einlagensicherungsfonds" der Banken gibt - was im vierten Beweisantrag festgestellt wurde. Das bedeutet, im Falle einer Krise ist das Geld weg - die Banken suggerieren aber meist etwas völlig anderes.

Auch konnte Peter durch die Interaktion mit der BaFin davon ausgehen, daß er keine gewerblichen Bankgeschäfte tätigte. Denn schon im Jahre 2011 bestätigte die BaFin selbst, daß die Kooperationskasse nicht unter der Aufsicht der BaFin steht und daß alles legal ist. Nachzuvollziehen in den Anlagen 5,6,7 und auch im KWG §1.1 (Publikum).

Hier ein Zitat aus dem Bescheid der BaFin aus dem Jahr 2011:


Quelle: Anlage 6

Eine weitere zu erfüllende Tatsache, um überhaupt Bankgeschäfte nach KWG (Kreditwesengesetz) zu betreiben, ist die Annahme von Geldern des "Publikums". (KWG §1.1) Dies bedeutet, vereinfacht gesagt, jeder Mensch (Publikum) kann einfach ein Konto eröffnen bzw. Kapital überlassen.

Dies war bei der "Kooperationskasse" eben nicht der Fall - denn die Kooperationskasse war lediglich ein Zweckbetrieb des Vereines "NeuDeuschland". Eine vorherige Mitgliedschaft war also immer Vorraussetzung, um überhaupt Kapital für die Gemeinwohlprojekte überlassen zu können. Dadurch waren alle Überlassungen in einem internen, rechtlichen Kreis - nämlich in dem des Vereines "NeuDeutschland". Somit konnte niemals mit dem Publikum interagiert werden.
Natürlich musste kein Mitglied von "NeuDeutschland" Kapital überlassen, alles war immer freiwillig und getreu dem Motto: "Jeder unterstützt so viel er kann und möchte". Viele Menschen waren demnach auch einfache Mitglieder, ohne die Leistungen des Zweckbetriebes "Kooperationskasse" zu nutzen.

 

Folgende Beweisanträge wurden gestellt:

Es wurde auch in Sachwerte investiert. (Anlage1 & Anlage2)

Der Engel war nicht rücktauschbar in Euro.

Privatwährungen sind nicht unter der Aufsicht der BaFin. (Anlage3)

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf den Euro-Einlagensicherungsfonds der Banken. (Anlage4)

Berechtigte Annahme, daß keine gewerblichen Bankgeschäfte getätigt wurden/werden. (Anlage5, Anlage6 & Anlage7)

Tätigkeiten wurden nur im internen Rahmen getan. Kein Publikum. (Quelle: KWG §1.1)


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