Serie: Der VAG-Prozeß ... Die Revisionsbegründung Teil 2

Den ersten Teil der Revisionsbegründung zum VAG-Urteil haben wir hier veröffentlicht. Teil B der Revisionsbegründung beschäftigt sich explizit mit dem Tatbestand, daß Personen - entgegen der im Grundgesetz unterbundenen Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Verbänden - durch die Pflichtversicherung gezwungen werden, einer Krankenversicherungsorganisation anzugehören. Das Angebot, eine alternative anderweitige Absicherung zu wählen, ist in der Realität nicht gegeben, da die Bildung solcher Alternativen erschwert, verhindert oder diese zerschlagen werden.

Schritt für Schritt erläutert Peter klar und nachvollziehbar den Kreislauf des Versicherungswesens für den Krankheitsfall. Auf der einen Seite finden wir Versicherungspflicht, Bereitstellung entsprechender Institutionen und Vereinheitlichung des Angebots. Gleichzeitig gibt es die BaFin, ein Aufsichtsorgan, das die zweckmäßige Ausgestaltung solcher Angebote überwacht - deren Funktionäre aber von den Institutionen bezahlt werden, die sie überwachen sollen. Auf der anderen Seite werden die gesetzlich erlaubten alternativen anderweitigen Absicherungen quasi durch ihre Konkurrenzunternehmen verhindert. Die Rechtsprechung im Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau duldet diesen Mißstand. Man stelle sich mal vor, der Konzernchef von Lebensmitteldiscounter A hätte das Recht, dem Lebensmittelgeschäft B vorzuschreiben, was in dessen Regalen zu liegen hat – und wenn dort nicht die Hausmarke von A zu finden wäre, und die Geschäftsphilosophie nicht der von A entspräche, mache B sich strafbar und müsse wieder schließen.

Peter lehnt Recht nicht ab, er möchte es vielmehr wieder herstellen.

Die Schaffung vernünftiger Alternativen im Gesundheitsbereich schädigt die Verbraucher nicht. Es hat sich auch noch kein Verbraucher jemals über deren Angebot beklagt. Dennoch wurde allein in der Zeit, in der Peters Angebot in der Verhandlung ist, das Strafmaß von 1 Jahr Höchststrafe erst auf 3, dann auf 5 Jahre Höchststrafe angehoben. Wem dient diese Politik? Weitere Informationen hierzu findet Ihr in der angefügten Datei.

Dazu kommt ein besonderes Paradox, das Peter in seiner Revisionsbegründung genauer beschreibt, und das verhindert, daß eine alternative Gesundheitsabsicherung aus dem Einflußbereich der BaFin herauskommt:

Bisher verlangten die Sozialgerichte von jeder ‚anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall’ die Gewährung eines Rechtsanspruchs ... auf Leistungen. Nur wenn diese Ansprüche gewährt würden, könnte dem Mitglied der Krankenkasse ... eine Entlassung gestattet sein. ... Sobald eine Einrichtung ... einen Rechtsanspruch auf Leistung gewährte, wurde diese von der BaFin sofort als aufsichtspflichtiges Versicherungsgeschäft eingestuft.“

Im Weiteren geht Peter in seinen Ausführungen auf das bestehende Rentensystem ein.

Den entsprechenden Text der Revisionsbegründung zu diesen Themen findet Ihr im untenstehenden Download.

Im nächsten Teil dieser Reihe, werden wir Euch über den Sachverhalt zur Fahrerlaubnis des KRD informieren, der im gleichen Verfahren mitverhandelt wurde.



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