Serie: Der VAG-Prozeß ... Die Revisionsbegründung Teil 3

Im Landgericht Dessau-Roßlau wurden die Verfahren um das Versicherungsaufsichtsgesetz und die Fahrerlaubnis zusammengelegt.

In dieser Woche veröffentlichen wir den Teil der Revisionsbegründung, der mit dem Verfahren zum Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu tun hat.

Bei diesem Verfahren besteht in der Öffentlichkeit das meiste Missverständnis gegenüber Peters Verhalten. Während die meisten Menschen sich mit Gesetzen und Verordnungen des Kredit- oder Versicherungswesens kaum oder gar nicht beschäftigen, ist das Bewegen eines eigenen Kfz für die meisten Menschen geläufiger Alltag. Einige kennen den Grund einfach nicht, weshalb Peter es vorzieht, mit einem Führerschein des KRD unterwegs zu sein, und seinen Führerschein aus der BRD freiwillig vor der Staatsgründung abgegeben hatte.

Tatsächlich wollte Peter aber gerade über diesen Weg die BRD dazu bewegen, die rechtliche Aufmerksamkeit auf den Status der Staatlichkeit des KRD zu richten. Wir sind ein Staat nach geltendem Völkerrecht, und auch wenn die BRD hier anderer Meinung sein möchte, müssen ihre Richter in diesem Verfahren das zugrundeliegende Recht berücksichtigen. Dazu gehört auch, daß ein souveräner Staat seinen Angehörigen eigene Ausweisdokumente und Führerscheine ausstellen kann.

Peter hatte sich in Gesprächen und durch sein Verhalten um die Eröffnung eines Verfahrens bemüht, in dem er die Staatlichkeit des KRD prüfen lassen konnte. Mit der Anerkennung der Staatlichkeit möchte Peter eine Rechtssicherheit für ängstlichere Menschen schaffen, die die alternativen Strukturen des KRD nutzen möchten, sich aber dennoch in einem BRD-rechtskonformen Raum bewegen wollen.

Da offensichtlich von seiten der BRD kein Interesse bestand, eine rechtliche Entscheidung dazu anzugehen, übertrat Peter solange die Straßenverkehrsordnung der BRD, bis diese endlich von sich aus ein Verfahren einleitete. Durch dieses Verfahren kann Peter nun durch die drei Instanzen hindurch von einer relevanten Gerichtsbarkeit eine Wahrnehmung und Anerkennung bestehender Tatsachen erreichen. Zugegeben: es ist ein langer und mühseliger Weg – aber nun gehen wir endlich einer letzten Entscheidung entgegen!

Dabei beurteilt das Gericht gleich drei Vermutungen: Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahren mit einer ungültigen Fahrerlaubnis des KRD und Fahren mit einer ungültigen Fahrerlaubnis aus Paraguay.

Die Revisionsbegründung im Verfahren um alles, was mit der Fahrerlaubnis zusammenhängt, gliedert sich in 6 Teile:

  • Fahrerlaubnis KRD – Sachrüge
  • Fahrerlaubnis KRD – Verfahrensrüge
  • Fahrerlaubnis Landkreis Wittenberg – Sachrüge
  • Fahrerlaubnis Landkreis Wittenberg – Sachrüge Verbotsirrtum
  • Fahrerlaubnis Landkreis Wittenberg – Verfahrensrüge Verbotsirrtum
  • Fahrerlaubnis und Führerschein Paraguay


Heute findet Ihr als ersten Teil anbei die Sachrüge zur Fahrerlaubnis des KRD.

Sachrüge bedeutet hier: Das Gericht hätte ein Dokument oder eine Aussage zur Kenntnis nehmen müssen, hat es aber nicht zur Kenntnis genommen. Oder: Etwas ist verlesen worden, aber widerrechtlich aus dem Protkollband, auf den sich das Gericht der nächsthöheren Instanz bezieht, entfernt worden. 

In unserem Fall ist das Revisionsgericht das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. Dieses wird nun als letzte Instanz entscheiden. Jedoch kann das OLG bei seiner Entscheidungsfindung nur zur Kenntnis nehmen, was im Protokollband der vorhergehenden Instanz (Landgericht Dessau-Roßlau) enthalten ist. Dieser  Protokollband wurde erst nach der Verkündung des Landgerichturteils und im Verlauf der Urteilsbegründung erstellt. Immer wieder kommt es vor, daß Protokollbände nicht vollständig wiedergeben, was im Verfahren zu Protokoll genommen wurde. Im Protokollband dieses Verfahrens ist beispielsweise ersichtlich, daß Peter etwas verlesen hat, aber der Wortlaut des Verlesenen nicht protokolliert worden ist.

In der Revisionsbegründung wurde dem OLG unter anderem auch das, was Peter in der Hauptverhandlung verlesen hat, nachgereicht. Dadurch kann das OLG diese nachgereichten Informationen verwenden und über die nun vorliegenden Tatsachen eine eigene Entscheidung treffen und ein eigenes Urteil abgeben.

Im Anhang befindet sich der dazugehörige Teil der Revisionsbegründung.



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