Serie: Der VAG-Prozeß ... Die Revisionsbegründung Teil 4
In der gestern veröffentlichten Revisionsbegründung kann nachgelesen werden, auf welche Weise die Richterin des Verfahrens im Landgericht Dessau-Roßlau das Königreich Deutschland (KRD) wahrnimmt und wie sie die vorliegenden Beweise interpretiert. Peter rügt diese Interpretation hier, weil die Richterin dabei einige vorgetragene Tatbestände nicht berücksichtigt und dadurch ihre Auslegung in eine falsche Richtung läuft.
In der Verfahrensrüge stellt Peter dar, daß die Richterin lediglich behauptet, er könne sich nicht darauf berufen, als „Oberster Souverän eines angeblich gegründeten KRD ...“ bestimmte Rechte zu haben. Sie behauptet weiterhin, das KRD „erfülle keine völkerrechtlichen Kriterien“. Allerdings findet in der Urteilsbegründung keine konkrete Auseinandersetzung mit Peters Beweisantrag oder Einlassung statt, in welcher er die Erfüllung dieser völkerrechtlichen Kriterien darlegt.
Zum besseren Verständnis:
In einem Strafprozeß erhebt das Gericht alle zur Aufklärung erforderlichen Beweise. Daneben können auch der Angeklagte, Staatsanwalt und Verteidiger beantragen, einen Sachverhalt als Beweis in den Protokollband zu übernehmen.
Ein solcher Beweisantrag muß in einer Haupverhandlung mündlich vorgetragen werden, damit ihn alle wahrnehmen können. Anschließend wird er ins Protokoll und damit in den Protokollband aufgenommen, sofern der Inhalt für das Verfahren relevant ist.
Die Einlassung ist eine Stellungnahme des Angeklagten im Strafprozeß zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen. Ob eine Einlassung als Beweismittel zugelassen wird, entscheidet der Richter des Verfahrens.
Deshalb konnten sich die anwesenden Verfahrensteilnehmer und auch die Zuschauer in Dessau-Roßlau mehrfach anhören, was die Staatlichkeit des KRD ausmacht – einmal als Einlassung, mit der Peter seine eigene Stellungnahme abgab, einmal als Beweisantrag, um die Ausgabe seines KRD Führerschein-Dokuments zu rechtfertigen.
Interessanterweise sind beide Ausführungen aus dem Protokollband verschwunden.
Hier muß nun das Revisionsgericht (OLG Naumburg) Stellung beziehen. Egal, ob es die Beweise zur Staatlichkeit über die Sachrüge wahrnimmt oder über die Verfahrensrüge zur Beurteilung an das Landgericht zurückgibt – auch hier steht nun eine offizielle Stellungnahme an. Das könnte ein Meilenstein in der Geschichte des KRD sein!
In diesem Teil der Revisionsbegründung findet sich nun erneut die Einlassung, die Bestandteil der Sachrüge war. Dazu kommt jedoch der Beweisantrag mit den umfangreichen Anlagen, die die Staatlichkeit des KRD belegen. Aufgrund seines Umfanges und seiner Bedeutung wird er hier – um wenige personenbezogene Dateien gekürzt - als eigene Datei zum Herunterladen zur Verfügung gestellt.
Im Verfahren wurde dieser Beweisantrag von der Richterin als unzulässig zurückgewiesen. Die Begründung: Peter wolle mit seinem Beweisantrag festgestellt haben „dass auf den Angeklagten für die hier zu entscheidenden Tatvorwürfe deutsches Recht nicht anzuwenden ist und er nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt“. Tatsächlich beabsichtigte Peter nicht, sich mit dem Beweisantrag der deutschen Gerichtsbarkeit zu entziehen. Er zielte darauf ab, daß das Gericht feststellt, daß er durch die Staatlichkeit des KRD im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und eines gültigen Führerscheins ist. In der Revisionsbegründung wird dieser Unterschied deutlich beschrieben.
Peter ist es hier wichtig, die Staatlichkeit des KRD ins Spiel zu bringen. Wenn das KRD ein Staat ist, ist auch der KRD-Führerschein gültig, denn ein Staat darf solche Dokumente herstellen. Um also die Anklage gegen Peter entsprechend zu beurteilen, muß nachgeprüft werden, ob er durch die Staatlichkeit des KRD auch nach BRD-Recht mit einem gültigen Dokument unterwegs war.
Anhand des anliegenden Auszugs Teil C.2. der Revisionsbegründung und dem angefügten Beweisantrag könnt Ihr Euch selbst ein Bild zur völkerrechtlichen Staatlichkeit und den bereits vorhandenen Staatsstrukturen des KRD machen.
Im nächsten Teil der Revisionsbegründung wird es hier um den Grund und die Auswirkungen der Rückgabe von Peters BRD-Führerscheins gehen.
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