Serie: Der VAG-Prozeß ... Verwirrung im VAG-Verfahren!

Seit gestern geistert durch Radio und Presse die Nachricht, Peters Revision zum Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des Betreibens unerlaubten Versicherungsgeschäfts sei verworfen worden.

Ist das überhaupt „Peters“ Revision, die da verworfen wurde? Erst am Freitag, den 23. März 2018 gingen wohl aufgrund einer „Schlamperei“ im Landgericht Dessau-Roßlau die fristgerecht beim Landgericht eingereichten Revisionsbegründungen von Peter und höchstwahrscheinlich auch die von seinem Pflichtverteidiger F. per Boten an das Oberlandesgericht Naumburg. Bereits am 19. März 2018, also vier Tage zuvor, datierte der Generalstaatsanwalt seine bisher einzige Stellungnahme zur Revisionsbegründung. Diese sandte er auch nur dem Rechtsanwalt K. zu. Schon daran ist erkennbar, daß er die Revisionserklärung von Peter noch gar nicht erhalten hat. Sonst hätte er seine Stellungnahme und die Aufforderung zur Gegenerklärung auch an Peter und seinen Pflichtverteidiger F. senden müssen. Lagen ebenso auch die Akten zum Verfahren noch beim Landgericht? Das zeigt, daß der Generalstaatsanwalt seine Erklärung wahrscheinlich ohne Einsicht in die Akten und ganz sicher auch ohne Peters detaillierte Revisionsbegründung verfaßt haben muß. Ebenso zweifelhaft ist, ob die Revisionsbegründung des Rechtsanwalts F. überhaupt beim Generalstaatsanwalt und bei den Richtern auf den Tisch gekommen sind. Rechtsanwalt F. hat jedenfalls bis heute noch keinen Beschluß des OLG zur Verwerfung der Revision erhalten! Ganz sicher ist, Peters Revisionsbegründung ist definitiv nicht auf den Richtertischen gelandet!

Wir haben durch den Bericht auf MDR.DE von dem Beschluß erfahren. In einer getrennten Neuigkeit werden wir den Artikel des MDR mit seinen unfundierten und falsch recherchierten Aussagen richtigstellen. Tatsache ist, es gibt einen Beschluß des OLG Naumburg zum VAG-Verfahren, in dem die Richter die Revision als unbegründet „verwerfen“.

Die Argumentation, weshalb das OLG die Revision verwirft – also zurückweist – lautet:

„... weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.“

Hier stellt sich die Frage, ob die Richter des OLG Naumburg die „Revisionsrechtfertigung“ (= Revisionsbegründung) von Peter überhaupt schon zu Gesicht bekommen hatten. Offensichtlich liegt hier der Verfahrensfehler bei dem Gericht, daß die Verfahrensfehler prüfen soll …

Noch etwas ist sehr seltsam. Ein Richter des Amtsgerichts hat die Entscheidung für das Oberlandesgericht getroffen. Da die Richter des OLG einer anderen Gerichtsbarkeit unterstehen als die Richter des Amtsgerichts, ist es doch verwunderlich, weshalb hier nicht die OLG-Richter die Entscheidungen einstimmig treffen. Manchmal werden Richter anderer Instanzen „zu Schulungszwecken“ an ein Oberlandesgericht (OLG) geschickt. Ob es rechtmäßig sein kann, wenn diese die Entscheidungen hauptverantwortlich mittragen, werden wir noch prüfen.

Hat die Justiz sich im Revisionsverfahren unrechtmäßig verhalten?

Am 10. August 2017 fällte das LG Dessau-Roßlau das Urteil zum Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des Betreibens unerlaubten Versicherungsgeschäfts. Peter ging sofort in Revision.

Am 20. Oktober 2017 wurde die Urteilsbegründung der Richterin B. des Landgerichts Dessau-Roßlau ausgefertigt und anschließend an Peters Pflichtverteidiger F. weitergegeben. Ab diesem Zeitpunkt lief die Frist für die Revisionsbegründungen, die Peter und seine Verteidiger verfaßten.

Insgesamt wurden drei Revisionsbegründungen geschrieben:

  • eine von Peters Verteidiger Rechtsanwalt K.
  • eine von Peters Pflichtverteidiger Rechtsanwalt F.
  • eine ca. 170 Seiten starke Begründung nebst Anlagen von Peter selbst.

Die beiden Verteidiger gaben Ihre Revisionsbegründungen unabhängig voneinander fristgerecht an das zuständige Gericht zur Weitergabe an das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg.

Die Revisionserklärung, die Peter in Haft zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Halle beim Justizinspektor H. erklärt hatte, gab dieser an das Landgericht Dessau-Roßlau weiter. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Halle war dafür zuständig, da Peter in Halle inhaftiert war. Rechtliche Schriftstücke werden gemäß § 299 StPO bei Inhaftierten bei dem für die Haftanstalt zuständigen Amtsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben und dann vom Amtsgericht weitergeleitet.

Zuvor hatte Peter von einer Richterin des Amtsgerichts Halle auf seinen Antrag, seine Erklärung beim Amtsgericht abgeben zu wollen, schriftlich die irreführende Information erhalten, daß er seine Revisionsbegründung doch beim Landgericht Halle vorbringen müsse. Hätte Peter dies getan, wäre sein Revisionsvorbringen schon von vornherein unbeachtet geblieben. Wurde hier schon im Vorfeld vorsätzlich versucht, Peters Revisionsvorbringen mit einer solchen Falschauskunft zu vereiteln? Ein Vorbringen bei einem unzuständigen Gericht hätte von vornherein bewirkt, daß Peters Revisionsbegründung nicht zur Kenntnis genommen worden wäre. Gut, daß Peter sich in rechtlichen Angelegenheiten so umfassend informiert!

Dann geschah der nächste „Fehler“. Der Justizinspektor hatte bereits im Verfahren um den Vorwurf der Untreue die Revisionsbegründung von Peter aufgenommen. Auf dem Anschreiben der Revisionsbegründung zum VAG-Verfahren an das Landgericht gab der Rechtspfleger im Anschreiben statt dem aktuellen Aktenzeichen – 7 Ns (672 Js 10435/10) – ein falsches Aktenzeichen, das Aktenzeichen des damaligen KWG-Verfahrens – 13 KLs 672 Js 14849/13 (20/16) an, obwohl Peter das korrekte Aktenzeichen genannte hatte.

 

 

Hier seht Ihr, was bei einem rechtmäßigem Vorgehen mit den eingereichten Revisionsbegründungen geschehen sollte. Kursiv darunter könnt Ihr lesen, wie das bei Peters VAG-Verfahren ablief.

 

  • Die drei im Landgericht Dessau-Roßlau eingereichten Revisionsbegründungen werden – gemeinsam mit den Verfahrensakten und dem Protokollband vom Landgericht Dessau-Roßlau an den Generalstaatsanwalt in Naumburg weitergegeben.

Die Revisionsbegründung des Verteidigers Rechtsanwalt K. ist nach Angaben des Landgerichts Dessau-Roßlau zum Ablauf der Revisionsfrist nach Naumburg weitergegeben worden.

Allerdings ohne Akten und Protokollband. Diese blieben entweder vorsätzlich oder nur aus Schlamperei zusammen mit der Revisionsbegründung von Peter und der Revisionsbegründung seines Pflichtverteidigers Rechtsanwalt F. im Landgericht Dessau-Roßlau liegen.

Von diesem Mißstand erfuhren wir durch Umwege:

Am 13. März 2018 stellte eine Journalistin beim OLG Naumburg eine erste Anfrage, wie denn der Stand des Verfahrens gegen Peter Fitzek sei.

Am 22. März 2018 telefonierte die Journalistin mit dem Pressesprecher des OLG Naumburg, Herrn Haberland. Dieser teilte mit, er habe am 20. März auf die Anfrage per E-Mail geantwortet.

Im Spam lag die Nachricht vom 20. März 2018. Diese erhielt von der OLG-Pressestelle in bezug auf das VAG-Verfahren folgende Aussage:

"Sehr geehrte Frau D.,
für Ihre oben bezeichnete Anfrage bedanke ich mich und bitte um Nachsicht für die leicht verzögerte Antwort. Die Recherche hat ergeben, dass zur Zeit kein Verfahren gegen Herrn Fitzek beim OLG Naumburg anhängig ist. Soweit nach Ihrem Kenntnisstand eine Revisionsbegründung an das OLG Naumburg weitergeleitet sei, kann ich das nicht bestätigen. Ich bedauere, Ihnen keine genaueren Auskünfte erteilen zu können.“

Nanu?!

Eine Nachfrage des Rechtsanwalts K. beim Landgericht ergab, daß seine Revisionsbegründung am 28. Januar 2018 fristgerecht vom Landgericht an den Generalstaatsanwalt in Naumburg weitergegeben worden sei.

Die Revisionsbegründungen von Rechtsanwalt F. und Peter schlummerten derweil mitsamt der Akten und Protokollbände immer noch beim Landgericht Dessau-Roßlau!

Immerhin hatte so der Justizinspektor H. vom Amtsgericht Halle die Möglichkeit, das Anschreiben mit dem falschen Aktenzeichen noch gegen ein Anschreiben mit korrektem Aktenzeichen auszutauschen…

Dem Pflichtverteidiger F. wurde auf seine Anfrage am Donnerstag, den 22. März 2018 und Nachfrage am Freitag, den 23. März 2018 versichert, die Revisionsbegründungen seien versehentlich liegengeblieben und nun am 23. März 2018 – per Boten - mit den Akten und dem Protokollband des Verfahrens zum OLG Naumburg gebracht und dort in Empfang genommen worden.

  • Der Generalstaatsanwalt liest alle drei Revisionsbegründungen und gibt seine Erklärung dazu ab. Dabei sollte er neutral und substantiiert auf alle Tatbestandsmerkmale eingehen und auch Fehler im Urteil des Landgerichtes rügen.

Die Stellungnahme des Generalstaatsanwalts zur Revisionsbegründung von Verteidiger Rechtsanwalt K. ist auf den 19. März 2018 datiert. Zu diesem Zeitpunkt lagen ihm weder die Verfahrensakten, noch die beiden anderen Revisionsbegründungen vor, die ja erst 2 Tage später per Boten nach Naumburg geliefert wurden.

In unserem Fall gab der Generalstaatsanwalt nur eine Erklärung ab, weshalb er die Revision für unzulässig hält. Eine substantiierte Begründung enthält die Stellungnahme nicht. Das ist tatsächlich bei Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft auch die Regel, denn so macht die Stellungnahme weniger Arbeit - Juristen sind im System chronisch überlastet, das ist ein Systemproblem. Vielleicht war die Begründung ohne Verfahrensakten und Protokollband aber auch nicht fundierter möglich.

  • Die Stellungnahme des Generalstaatsanwaltes zu allen Revisionsbegründungen wird nun zuerst an den Angeklagten und darauf folgend auch an den oder die Verteidiger zugestellt. So haben Angeklagter und Verteidiger die Möglichkeit, auch auf die Erklärung des Generalstaatsanwalts nochmal mit einer Gegenerklärung ihre Rechtssicht darzustellen.

Der Generalstaatsanwalt hat ganz offensichtlich ausschließlich zur Revisionsbegründung von Rechtsanwalt K. Stellung bezogen. Inhaltlich war sie so ausgelegt, daß durch ihre voraussichtliche Ablehnung eine Verfassungsbeschwerde ermöglicht wird. Die Revisionserklärungen von Rechtsanwalt F. und Peter waren dagegen auf einen Freispruch ausgerichtet.

Weder Peter noch sein Pflichtverteidiger Rechtsanwalt F. erhielten eine Stellungnahme des Generalstaatsanwaltes. Dieser hatte lediglich Rechtsanwalt K. auf dessen Revisionsbegründung geantwortet, ohne darüber den in der Halle inhaftierten Peter oder seinen Pflichtverteidiger zu informieren. Bis heute gibt es keine Stellungnahme des Generalstaatsanwalts auf die beiden noch nicht geprüften Revisionsbegründungen.

  • Sobald die endgültige Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vorliegt, werden das Urteil des Landgerichtes, der Revisionsantrag, alle drei Revisionsbegründungen, das Urteil mit dem Protokollband oder den Protokollbänden und den Verfahrens-Akten, die Erklärung des Generalstaatsanwaltes und die Gegenerklärungen von Peter und den Pflichtverteidigern den Richtern des OLG Naumburg vorgelegt.

Da der Generalstaatsanwalt im Gegensatz zu den OLG-Richtern nicht verpflichtet ist, eine Stellungnahme abzugeben, war anzunehmen, daß er dies auch nicht mehr vorhatte.

  • Die drei Richter des Oberlandesgerichtes beschließen sodann einvernehmlich, ob

Peter freigesprochen wird
oder
das Verfahren an eine andere Kammer des Landgerichtes zurückgegeben wird
oder
die Revision verworfen und damit das Urteil des Landgerichtes rechtskräftig wird.

Dazu müssen die Richter alle drei Revisionsbegründungen berücksichtigen.

Die Ereignisse in dieser Zeit überschlugen sich: Der BGH hob das Urteil im KWG-Verfahren auf, Peter kam frei.

Nun war das Oberlandesgericht Naumburg an der Reihe. Für uns hieß es: Abwarten – und notfalls mit öffentlicher Aufmerksamkeit nachhelfen, damit überhaupt eine Entscheidung getroffen werden würde. Das OLG Naumburg ist an keine Frist gebunden. Alles schien seinen rechten Weg zu gehen.

Aber mitnichten.

Gestern nachmittag erfahren wir aus Radio und Presse, daß Peter erneut inhaftiert werden soll!

Dem Beschluss des OLG Naumburg nach zu urteilen, sind die beiden ausschlaggebenden Revisionsbegründungen - in jedem Fall aber Peters sehr ausführliche, mehrere Zentimeter dicke und sicher schwer zu übersehende Revisionsbegründung - irgendwo auf dem Weg zu den Richtern steckengeblieben.

Fehler gefunden!?

Der Beschluß ging ausschließlich an den Verteidiger Rechtsanwalt K. Er hätte ebenso an Rechtsanwalt F. und Peter gehen müssen, nicht nur, weil auch von ihnen Revisionsbegründungen vorlagen. Aber die Schlamperei ging wohl weiter – und nun war auch klar, weshalb der Generalstaatsanwalt mit seiner Erklärung so schnell und scheinbar unfundiert zur Hand war:

War die Revisionsbegründung von Peter vom Generalstaatsanwalt gar nicht gelesen oder gelesen und nicht berücksichtigt worden?

An welcher Stelle hier absichtlich oder versehentlich geschlampt wurde, können wir nur vermuten:

  • Wurden die Revisionsbegründungen nicht ordnungsgemäß an den Generalstaatsanwalt weitergeleitet?
  • Hat dieser zwei davon unter den Tisch fallen lassen?
  • Hat das Oberlandesgericht einen Beschluß gefaßt, ohne alle Revisionsbegründungen gelesen zu haben?

Für uns und wohl auch für den Pflichtverteidiger F. sieht es so aus, als ob der Generalstaatsanwalt nur die Revisionsbegründung des Rechtsanwalts K. erhalten und beantwortet hat – und eventuell auch nur diese an die Richter des OLG weitergab.

Feststeht, daß bei der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt F., spätestens aber bei der Lektüre von Peters Revisionsbegründung eine Aufhebung des Urteils rechtlich unumgänglich gewesen wäre! Ansonsten müßte hier „Rechtsbeugung“ im Amt nach § 339 StGB bestehen, denn es existiert eine Definition dafür, was Versicherungsgeschäfte sind und welche Tatbestandsmerkmale dafür erfüllt sein müssen. An diese höchstrichterliche Rechtsprechung haben sich auch Richter des Oberlandesgerichts zu halten! Auf all diese einzelnen Tatbestandsmerkmale ist Peter in seiner Revisionsbegründung umfassend eingegangen. Dort hat er sehr deutlich nachgewiesen, daß seine Tätigkeiten mithilfe der NDGK nahezu keines der Tatbestandsmerkmale eines Versicherungsgeschäftes erfüllten. Wir haben diesen Abschnitt in der Revisionsbegründung bisher nicht veröffentlicht, da dieser Text einerseits für Nichtjuristen nur schwer verständlich ist und wir auch Nachahmern, die mit einer alternativen Absicherung lediglich auf Gewinn und Profit ausgerichtet sind, keine Vorlage liefern wollen.

Wie geht es nun weiter?

  • Wir laufen erneut den eingereichten Revisionsbegründungen hinterher und suchen, wo sie diesesmal steckengeblieben sind. Und bleiben weiterhin gutwillig bei der Annahme, daß all das nur ein Versehen und keine böswillige Absicht war ...

  • Wie wir Peter kennen, wird er den „Fehler“, den die Juristen hier verzapft haben, wohl nutzen, um nun im Eilzugtempo eine Verfassungsbeschwerde zu schreiben. Wenn diese zur Entscheidung angenommen und in seinem Sinne entschieden würde, hätte er wohl auch kaum einen Grund, sich über den völlig falschen Beschluß des OLG zu beschweren. Erst durch einen Beschluß des OLG zur Verwerfung des Revisionsvorbringens ist dieser Weg ja überhaupt eröffnet. Wenn das Gericht nun im gleichen Eilzugtempo seine Fehler erkennen und seinen Beschluß wegen fehlerhafter Nichtbeachtung von Peters Revisionsvorbringen aufheben würde, dann wäre dieser Weg wieder versperrt. Eine Verfassungsbeschwerde ist normalerweise der letzte Weg, der noch offen steht, wenn der Beschluß eines letztinstanzlichen Gerichtes nicht dem Rechtsempfinden des Verurteilten entspricht - und auch nur dann, wenn dabei Grundrechte verletzt wurden, was hier natürlich auch der Fall ist.

  • Peter arbeitet mit seinen Unterstützern weiter an der Vision eines menschenwürdigen Lebensumfelds mit gesunden, gemeinwohlorientierten Strukturen. Nebenbei sind wir gefaßt auf neue Überraschungen, die uns zu schnellem Handeln zwingen.

  • An dieser Stelle werden wir die wahrhaftige Berichterstattung fördern, indem wir Artikel über Peter und das Königreich Deutschland zukünftig kritisch beleuchten und Falschmeldungen richtigstellen. Das soll zum einen bewirken, daß die Menschen aufmerksamer und bewußter Berichte in Presse und anderen Medien lesen, zum anderen wirken wir damit der Rufschädigung entgegen, die falsch recherchierte oder absichtlich denunzierende Artikel beabsichtigen.

  • Peter informiert vermehrt über Videos und Interviews über die herrschenden Zustände. Seine neuesten Aufnahmen werdet ihr in absehbarer Zeit auch hier sehen können.

  • Zur Aussage in der Presse, Peter müsse wieder in Haft: Peter hat im KWG-Verfahren bereits 22 Monate unschuldig in Untersuchungshaft verbracht. Für die vom OLG verworfene Revision im VAG-Verfahren stehen nun die 2 Jahre und 6 Monate (30 Monate) Haftstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 10. August 2017 im Raum. Gemäß den Vorschriften des StGB wird einem bisher nicht inhaftierten Angeklagten das letzte Drittel der Strafe erlassen (2/3-Regel). Da Peter bereits 22 Monate und damit über 2/3 (20 Monate) in Haft war, ist also auch in diesem Fall ein Verbleiben in Freiheit zu erwarten.


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