Serie: Der VAG-Prozeß ... Verwirrung im VAG-Verfahren! - Teil 2

Vor zwei Tagen berichteten wir hier über Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit Peters Revisionsverfahren zum Vorwurf des unerlaubten Versicherungsgeschäfts und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Zwei weitere Begebenheiten haben unsere Aufmerksamkeit:

  • die unglaubliche Arbeitsgeschwindigkeit unserer OLG-Richter
  • ein weiteres Schreiben mit interessantem Aktenzeichen in unseren Prozeß-Unterlagen

1. Sind die Richter des OLG Supermen?

Zu dieser Frage brachte uns der Vergleich der Urteilsfindung im BGH und im OLG Naumburg:

Seit Freitag haben wir die Information vom Pflichtverteidiger, daß seine Revisionsbegründung und die von Peter eventuell doch schon fristgerecht beim Generalstaatsanwalt angekommen und von diesem bei seiner 5 Seiten dünnen Stellungnahme berücksichtigt worden seien. Tatsächlich geht der Generalstaatsanwalt in seiner Stellungnahme zwar auf die Revisionsbegründung von Verteidiger K. ein - die von Peter und seinem Pflichtverteidiger in deren Revisionsbegründungen aufgeführten Punkte finden dort jedoch keine Beachtung. Darüber hinaus haben wir den Vorgang der Weitergabe komplett anders in Erinnerung, als er uns nun verkauft wird.

Gehen wir nun aber einmal davon aus, die Weitergabe der Revisionsbegründungen sei ihren rechten Weg gegangen, und die Revisionsbegründungen von Peter und seinem Pflichtverteidiger seien gemeinsam mit der des Verteidigers K. am 24. Januar 2018 an den Generalstaatsanwalt weitergegeben worden. Dann ergeben sich folgende stark voneinander abweichende Bearbeitungszeiten beim OLG und beim BGH.

Korrigierte Fassung vom 09.05.2018


Die Aussage der Anwälte zur üblichen Bearbeitungsdauer beläuft sich sowohl beim BGH als auch beim OLG auf etwa 6 Monate. An diesem Richtwert orientieren sich auch die Untersuchungshäftlinge, die verständlicherweise dringend auf die Beschlüsse und damit auf Rechtssicherheit warten.

Die Richter des OLG legten jedoch ein rasantes Tempo vor - und das, obwohl wir die Information bekamen, sie seien hoffnungslos überlastet. Das ist schon sehr ambitioniert: Drei Richter arbeiten in fünf Wochen fast 200 Seiten Revisionsbegründung dichtgedrängt mit Querverweisen auf gewohnte und auch sehr unübliche juristische Gesetze und Rechtsprechungen durch und kommen in dieser kurzen Zeit zu einem Urteil in einer Angelegenheit, die so nicht zu ihrem alltäglichen Geschäft gehört. In der Bundesrepublik ist eine Rechtsprechung zu diesem Thema erstmalig! Das Verwaltungsgericht in Frankfurt ist bis heute nach Jahren noch zu keinem einstimmigen Beschluß gekommen! – Die zwei Richter des Oberlandesgerichts Naumburg und der eine Amtsrichter aus Sangerhausen dagegen schütteln mal schnell einen zweiseitigen Beschluß mit einem halben Satz Begründung darin aus dem Ärmel. Das ist für bundesrepublikanische Juristen nicht nur unüblich, es ist unmöglich.

Daher bleiben wir bei unserer Annahme, daß die Revisionsbegründung von Peter im Beschluß nicht berücksichtigt worden ist. Aus welchem Grund, mag weiterhin dahingestellt sein.

2. Das verwechselte Aktenzeichen

Zum verwechselten Aktenzeichen berichteten wir wie folgt:

... Der Justizinspektor hatte bereits im Verfahren um den Vorwurf der Untreue die Revisionsbegründung von Peter aufgenommen. Auf dem Anschreiben der Revisionsbegründung zum VAG-Verfahren an das Landgericht gab der Rechtspfleger im Anschreiben statt dem aktuellen Aktenzeichen – 7 Ns (672 Js 10435/10) – ein falsches Aktenzeichen, das Aktenzeichen des damaligen KWG-Verfahrens – 13 KLs 672 Js 14849/13 (20/16) an, obwohl Peter das korrekte Aktenzeichen genannte hatte.

Nun tauchte bei der erneuten Durchsicht der Prozeß-Unterlagen - Peter schrieb am Wochenende eine Verfassungsbeschwerde und blätterte die Unterlagen durch - eine zweite Ausfertigung des obigen Anschreibens auf.

Interessant ist, daß das Anschreiben vom 20.11.2017 bereits das korrekte Aktenzeichen enthalten hatte, während in der Fassung vom 27.11.2017 das falsche Aktenzeichen verwendet wurde. Das macht es eher unwahrscheinlich, das hier der Zufall herrscht.

Hier sind die beiden Anschreiben vom 20. und 27. November:

Wir werden weiterhin Schritt für Schritt das Verfahren durchgehen um herauszuarbeiten, wo weitere Unstimmigkeiten vorgekommen sind.


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