Serie: Der VAG-Prozeß ... Verwirrung im VAG-Verfahren! - Teil 3

Peters Revisionsvorbringen ist nach Auskunft der Justiz - mit dem erstaunlich kurzen Bearbeitungszeitraum von 5 Wochen – bearbeitet worden. Darüber haben wir hier berichtet.

Seltsam nur, daß weder im Urteil noch in der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts irgendein von Peter in seiner 170 Seiten starken Revisionsbegründung aufgeführter Revisionsgrund beachtet wurde. Da es aus diesem Grund für uns fraglich war, ob die Revisionsbegründung überhaupt wahrgenommen wurde, machten sich ein Rechtsanwalt und eine Pressevertreterin am 30.04.2018 auf die Reise zum OLG Naumburg, um nach dem Verbleib der entsprechenden Akte mit der Revisionsbegründung zu suchen.

Beim OLG Naumburg hatten sie früh um 8.00 Uhr keinen Erfolg. Dort war die Akte bereits am 28.04.2018 an den Generalstaatsanwalt zurückgegangen. Dieser hatte die Akte seinerseits zwei Tage später an die Staatsanwaltschaft des Landgerichts Dessau-Roßlau zurückgegeben. Dort bekam der Anwalt gegen 10.30 Uhr Einsicht in die Akten – es war alles vorhanden, nur nicht der letzte Band, in dem sich die fraglichen Revisionsbegründungen von Peter und seinem Pflichtverteidiger hätte befinden müssen. Der zuständige Behördenleiter war im Urlaub, sein Stellvertreter, der die Akte wohl zuletzt in der Hand gehabt hatte, war außer Haus.

Dem Anwalt wurde mitgeteilt, der offizielle Weg sei die schriftliche Anforderung der Akte, der Anwalt bekäme sie dann „vorbereitet“ zugesendet und könne sie einsehen. Sein Ansinnen, die Akte in jedem Fall „unvorbereitet“ einzusehen, stieß auf Unverständnis.

Nach eineinhalb Stunden war die Akte noch immer nicht aufgetaucht. Allerdings kam nun unerwartet der Behördenleiter ins Haus. Da er sich ja offiziell im Urlaub befand, war er für niemanden zu sprechen. Der fehlende Band sei nach Aussage der Dezernatsleiterin wohl in einer anderen Akte gelandet, das komme schon mal vor. Auch die Pressevertreterin, die gemeinsam mit dem Behördenleiter das Gebäude betreten hatte und für die er ebenfalls nicht zu sprechen war, bekam die gleiche Auskunft. Also machten sich Anwalt und Pressevertreterin weitgehend unverrichteter Dinge wieder auf den Weg nach Hause. Um 14.08 Uhr bekam der Rechtsanwalt einen Anruf der Staatsanwältin, der fehlende Band sei nun aufgefunden worden.

Uns bleibt die Frage unbeantwortet, weshalb der letzte Band zufällig in einer anderen Akte und damit nicht auffindbar war, der Behördenleiter zufällig kurze Zeit nach unserer Anfrage trotz Urlaub im Büro erschien und der relevante Band zufällig eine Stunde nach unserer Abfahrt wieder zugänglich wurde. Sehr viele Zufälle in sehr kurzer Zeit.

Peter jedenfalls waren es zu viele Zufälle im gesamten Verfahrensablauf seit Beantragung der Revision. Er stellte dem Oberlandesgericht Naumburg umgehend eine Anhörungsrüge zu, um offiziell klären zu lassen, inwieweit seine Revisionsbegründung und die seines Pflichtverteidigers bei der Urteilsfindung berücksichtigt wurden. Die Anhörungsrüge könnt Ihr unten im Download sehen.

Peters Pflichtverteidiger ging derweil den offiziellen Weg der Aktenanforderung. Am 08.05.2018 schrieb er ordnungsgemäß die Staatsanwaltschaft in Dessau-Roßlau an und bat um Überlassung der Akte für maximal drei Tage. Heute, mehr als zwei Wochen später, ist noch immer keine Akte bei Peters Pflichtverteidiger angekommen. Wieder ein Zufall?

Jetzt sind wir erst einmal gespannt auf die Antwort des OLG auf die Anhörungsrüge vor Akteneinsicht. Nach Zusendung und Einsicht in die Akte wird Peter entscheiden, ob die Anhörungsrüge erweitert werden muß.

 


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