Verfassungsbeschwerde, die Zweite!

Nach Einreichen der Verfassungsbeschwerde am 6. August 2018 beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe reagierte nun auch das Oberlandesgericht Naumburg und beantwortete am 21. August Peters Anhörungsrüge.

Der Anhörungsrüge wurde stattgegeben und das Verfahren auf den Zeitpunkt zurückversetzt, an dem der Revisionsantrag gestellt wurde. Im gleichen Schreiben wurde darauf hingewiesen, daß nun die zwei Revisionsbegründungen des Pflicht- und des Wahlverteidigers sowie die ca. 300 Seiten umfassende Revisionsbegründung von Peter berücksichtigt worden seien. Sie hätten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auf diesen Beschluß reagierte Peter mit einer erneuten Anhörungsrüge, die diesmal abgelehnt wurde.

Die Rechtsmittel beim Oberlandesgericht sind damit erschöpft, auch wenn nach wie vor der Umstand bleibt, daß bei sachlicher Prüfung aller in der Revisionsbegründung angeführten Hinweise ein Freispruch unumgänglich gewesen wäre.

Mit der Entscheidung des OLG Naumburg vom 5. September 2018 stand Peter nun wiederholt der Weg offen, eine Verfassungsbeschwerde einzureichen. Am 27. September 2018 ging die neue Verfassungsbeschwerde fristgerecht per Fax an das Bundesverfassungsgericht, der postalische Eingang dort war laut Sendebestätigung der 28. September 2018.

Inhaltlich gleichen sich die beiden Versionen. In unserem Artikel vom 7. August 2018 könnt Ihr die erste Version nebst Anlagen einsehen. Geändert haben sich vor allem die Formerfordernisse, da nun die Ablehnung sowohl der Revision als auch der Gehörsrüge durch das Oberlandesgericht Naumburg vorliegt. Auch zu den Ausführen zu Artikel 3 des Grundgesetzes sind zahlreiche Änderungen erfolgt.

Rechtliches Gehör ist entgegen dem Entscheid des OLG nach wie vor nicht gewährt worden. Zwar wird nun angegeben, die Revisionsbegründungen seien vollständig berücksichtigt worden, das Ergebnis zeigt aber, daß entscheidungsrelevante Inhalte ganz offensichtlich nicht hinreichend für die Urteilsfindung geprüft worden sind. Der Hinweis des Oberlandesgerichts Naumburg in seiner Ablehnung der Anhörungsrüge: „im Kern enthalten die Ausführungen des Verurteilten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache falsch entschieden“ trifft natürlich zu.
Welcher Verurteilte sollte ein Rechtsmittel einlegen, wenn er das getroffene Urteil für eine richtige Entscheidung hält? Die Aussage „Mit diesem Vorbringen kann er im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden“ führt die Anhörungsrüge selbst ad absurdum:

§ 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung
"Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, ..."

Interessant ist, daß das Rechtsmittel der Anhörungsrüge erst 2005 eingeführt wurde. Zuvor war der logische Schritt nach einem letztinstanzlichen Urteil, welches die Grundrechte des Angeklagten verletzt, der direkte Weg zum Verfassungsgericht. Da aber die Einreichung der zahlreichen Verfassungsbeschwerden die Unzufriedenheit des Volkes mit der gängigen Rechtsprechung unerwünscht widerspiegelt, wurde als weitere Hürde die Anhörungsrüge der Verfassungsbeschwerde vorangestellt. Dem, der dieses Rechtsmittel aus Unkenntnis nicht fristgerecht einlegt, ist dann auch der Weg zum Verfassungsgericht versperrt.

Somit können wir nun die Entscheidung des Verfassungsgerichts abwarten und sehen, inwieweit dort die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verankerten Grundrechte noch berücksichtigt werden.

In Peters Fall werden nicht nur die Grundrechte, sondern auch die Naturrechte und internationale Rechtsgrundsätze verletzt.



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