Ordentliche Gerichte
Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch den Staatsgerichtshof und durch die Staatsgerichte ausgeübt.
Alle Gerichte sind grundsätzlich Staatsgerichte. Private Schiedsgerichte sind auf Antrag zuzulassen, wenn sie eine Rechtsordnung besitzen und diese und ihre Rechtsprechung weder gegen die Verfassungsgrundsätze noch gegen die guten Sitten verstoßen.