Völkerrechtsgrundlage
Artikel 25 des Grundgesetzes
"Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes."
Quelle: http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen...
Die im Grundgesetz festgeschriebene Höherrangigkeit des Völkerrechtes erlaubt es uns, völlig konform mit der bestehenden Rechtsordnung den Staat neu aufzubauen. Die Konvention von Montevideo vom 26. Dezember 1933 definiert die Rechte und Pflichten und die grundlegenden Erfordernisse für den Aufbau eines Staates.
Im Folgenden finden Sie die wichtigen Ausschnitte aus diesen beiden völkerrechtlichen Rechtsakten.
Konvention über die Rechte und Pflichten der Staaten vom 26.12.1933
Artikel 1
Der Staat als eine Person internationalen Rechts sollte über die folgenden Merkmale verfügen:
a) eine ständige Bevölkerung;
b) ein definiertes Territorium;
c) eine Regierung und
d) die Fähigkeit, mit den anderen Staaten in Beziehung zu treten.
Artikel 3
Die politische Existenz eines Staates ist unabhängig von der Anerkennung durch andere Staaten.
Auch vor dieser Anerkennung hat ein Staat das Recht, seine Integrität und Unabhängigkeit zu verteidigen, für seine Erhaltung und seinen Wohlstand zu sorgen, sich konsequent und nach eigenen Vorstellungen angebracht zu organisieren, gemäß seiner Interessen Gesetze zu erlassen, seine Verwaltungsangelegenheiten zu regeln sowie die Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit seiner Gerichte festzulegen.
Die Ausübung dieser Rechte hat keine andere Begrenzung als die Ausübung dieser Rechte durch andere Staaten gemäß internationalem Recht.
Artikel 4
[...] Die Rechte eines jeden Staates hängen nicht von der Stärke ab, die zu ihrer Ausübung benötigt wird, sondern von dem simplen Fakt seiner Existenz als Person gemäß internationalem Recht.
Artikel 5
Die grundlegenden Rechte der Staaten sind in keinerlei Weise angreifbar.
Artikel 8
Kein Staat hat das Recht, in die inneren oder äußeren Angelegenheiten eines anderen Staates einzugreifen.
Artikel 10
Das vorrangige Interesse der Staaten ist die Erhaltung des Friedens. [...]